Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 20.10.2020, einen Antrag auf Baugenehmigung bezüglich eines Neubaus von 6 Wohneinheiten, auf dem Grundstück links neben dem Reisebüro „Auszeit“, bei der Gemeinde Hemhofen ein.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße Nord“. Laut unseren Unterlagen ist das Grundstück Fl. Nr. 258/7 derzeit noch nicht komplett erschlossen, was bedeutet das zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde Hemhofen auf jeden Fall noch ein Erschließungsvertrag über einen Hausanschluss geschlossen werden muss. Jedoch ist das Grundstück jedenfalls als erschließbar anzusehen.

 

Des Weiteren sind laut Nutzungsschablone des Bebauungsplanes, für dieses Gebiet nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Über die Zahl der in einem Einzelhaus, in einer Doppelhaushälfte oder in einem Gebäude, das Teil einer Hausgruppe ist, zulässigen Wohnungen, sagen die planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise nichts aus. Im Allgemeinen wird allerdings unter einem Einzelhaus, das in der offenen Bauweise zulässig ist, ein Ein- oder Zweifamilienhaus verstanden bzw. ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Der Antragsteller beabsichtigt jedoch die Errichtung von 6 Wohneinheiten, was aus Sicht der Verwaltung gegen die Grundkonzeption des Bebauungsplanes spricht.

 

Laut unserer gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen pro Wohnung über 75 m², zwei Stellplätze errichtet werden. Somit müsste er insgesamt 12 Stellplätze auf seinem Baugrundstück nachweisen. In den Planungen des Entwurfsverfassers sind jedoch nur 6 Stellplätze ausgewiesen worden.

 

Der Bebauungsplan setzt für diesen Teilbereich eine Geschossigkeit von II+D fest, wobei das dritte Vollgeschoss im Dachgeschoss sein muss. Das Dachgeschoss ist laut Planunterlagen ein Vollgeschoss, und hält somit die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu den vorgelegten Bauantragsunterlagen des Bauvorhabens wird nicht erteilt.

3.    Um eine Bebauung des Grundstücks gleich welcher Art zu ermöglichen, muss ein Erschließungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden.