Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.10.2020 beteiligte uns die Gemeinde Heroldsbach
über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steigäcker II“ im Zuge der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Gemeinderat von Heroldsbach hat in seiner Sitzung vom 25.09.2019
die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steigäcker II“ in Heroldsbach im
beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB beschlossen. In der Sitzung vom
22.07.2020 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung
vom 22.07.2020 gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Das Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes „Steigäcker II“ in
Heroldsbach ist die planungs-rechtliche Sicherung bisher landwirtschaftlich
genutzter Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.
4 BauNVO sowie als Verkehrs- und Wasserflächen und als öffentliche Grünflächen.
Es gehört zur
Angelegenheit der Gemeinde das gesamte Gemeindegebiet inkl. aller
dazuge-hörigen Ortsteile als Wohnstandort langfristig zu sichern bzw.
weiterzuentwickeln. Dies besteht auch u. a. darin, neue Bauflächen im gesamten
Gemeindegebiet verteilt auszuweisen mit dem Ziel, die Nachfrage nach Bauplätzen
und in der Folge den Zuzug von Neubürgern und den Verbleib von einheimischen
Bürgern in der Gemeinde zu gewährleisten bzw. zu fördern. Diese Absicht zielt
gleichzeitig darauf ab, langfristig zu einer ausreichenden Auslastung/Nutzung
bzw. einem wirtschaftlichen Betrieb aller vorhandenen Infrastrukturen sowie
kommunalen Einrichtungen des sozialen und kulturellen Lebens (Vereine, örtliche
Gastronomie, Kindertagesstätten, Kirchengemeinde, Bibliothek usw.) bzw. der zur
Verfügung gestellten öffentlichen Infrastruktur (z. B. Auslastung Kläranlage,
Unterhalt der Kanalisation, der Trinkwasserversorgung usw.) beizutragen und
diese nicht nur auf dem Status quo zu stabili-sieren, sondern zu verbessern.
Durch jeden Zuzug junger Familien verfolgt die Gemeinde gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 8 BauGB ihr städtebauliches Ziel, die lokale Wirtschaft zu stärken und
für die notwendige Auslastung und Wirtschaftlichkeit der kommunalen
Infrastrukturen (Einrichtungen der Daseinsvor- und -fürsorge usw.) zu sorgen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Nachdem Belange der Gemeinde Hemhofen nicht betroffen sind, werden im Zuge der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, keine Einwände erhoben.