Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22.10.2020 beteiligte uns die Gemeinde Heroldsbach über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steigäcker II“ im Zuge der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Der Gemeinderat von Heroldsbach hat in seiner Sitzung vom 25.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Steigäcker II“ in Heroldsbach im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB beschlossen. In der Sitzung vom 22.07.2020 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 22.07.2020 gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Das Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes „Steigäcker II“ in Heroldsbach ist die planungs-rechtliche Sicherung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BauNVO sowie als Verkehrs- und Wasserflächen und als öffentliche Grünflächen.

 

Es gehört zur Angelegenheit der Gemeinde das gesamte Gemeindegebiet inkl. aller dazuge-hörigen Ortsteile als Wohnstandort langfristig zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Dies besteht auch u. a. darin, neue Bauflächen im gesamten Gemeindegebiet verteilt auszuweisen mit dem Ziel, die Nachfrage nach Bauplätzen und in der Folge den Zuzug von Neubürgern und den Verbleib von einheimischen Bürgern in der Gemeinde zu gewährleisten bzw. zu fördern. Diese Absicht zielt gleichzeitig darauf ab, langfristig zu einer ausreichenden Auslastung/Nutzung bzw. einem wirtschaftlichen Betrieb aller vorhandenen Infrastrukturen sowie kommunalen Einrichtungen des sozialen und kulturellen Lebens (Vereine, örtliche Gastronomie, Kindertagesstätten, Kirchengemeinde, Bibliothek usw.) bzw. der zur Verfügung gestellten öffentlichen Infrastruktur (z. B. Auslastung Kläranlage, Unterhalt der Kanalisation, der Trinkwasserversorgung usw.) beizutragen und diese nicht nur auf dem Status quo zu stabili-sieren, sondern zu verbessern.

 

Durch jeden Zuzug junger Familien verfolgt die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB ihr städtebauliches Ziel, die lokale Wirtschaft zu stärken und für die notwendige Auslastung und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Infrastrukturen (Einrichtungen der Daseinsvor- und -fürsorge usw.) zu sorgen.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Nachdem Belange der Gemeinde Hemhofen nicht betroffen sind, werden im Zuge der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, keine Einwände erhoben.