Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Kaulberg 12, Fl. Nr. 67/2, Gemarkung Hemhofen.

 

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Nr. 3 – Mitte Nord“. Hierbei handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da dieser nicht die Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes enthält. Aufgrund dessen richtet sich die Prüfung im Übrigen nach § 34 BauGB.

 

Als Festsetzung im Bebauungsplan wurde für diesen Bereich ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Neben dieser Festsetzung wurde noch die Baugrenze festgesetzt. Ansonsten sind keine weiteren Festsetzungen für diesen Bereich im Bebauungsplan hinterlegt worden. Deswegen richtet sich die Prüfung des Maßes der Baulichen Nutzung nach § 34 BauGB.

 

Die Doppelhaushälfte weist eine GRZ von 0,32 und eine GFZ von 0,52 auf. Im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken, fügt sich der Neubau in die Umgebung ein. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Errichtung eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der GRZ und GFZ entstehen.

 

Es wird zudem beabsichtigt eine Geschossigkeit von II+D (Dachgeschoss kein Vollgeschoss) zu errichten. Entlang der Straßenseite hat das Gebäude eine Höhe von 10,77 m. In diesem Planungsbereich sind schon Vergleichsfälle vorhanden.

 

Die Doppelhaushälfte fügt sich hinsichtlich der genannten Punkte in die nähere Umgebung ein, zudem trägt die Errichtung des Doppelhauses zur Nachverdichtung bei. 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt, da sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt.


Abstimmungsvermerke:

Abstimmung ohne Bauausschussmitglied Hansjürgen Müller