Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller beabsichtigen verschiedene Umbauten sowie Nutzungsänderungen auf dem Grundstück Am Schwegelweiher 2+2a, Fl. Nr. 471/49, Gemarkung Hemhofen.

 

Der Antrag wurde in der Gemeinde als Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 BayBO eingereicht.

 

Jedoch kann die Gemeinde gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO, innerhalb eines Monats gegenüber dem Bauherren erklären, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt wird. Dies wurde seitens der Bauverwaltung dem Antragsteller auch mitgeteilt. Somit ist hier ebenso über eine Stellungnahme des gemeindlichen Einvernehmens zu beschließen.

 

Der Antrag ist aus Sicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig, da eine Nutzungsänderung einer Dachgarage in eine Wohnung eine neue Stellplatzpflicht auslöst. Diesbezüglich wird im Antrag geschrieben, dass die jeweiligen Eigentümer in Zukunft diese Stellplätze auf anderen Grundstücken notariell erwerben werden. Die Gemeinde benötigt jedoch aus Sicht der Verwaltung eine Notarielle Sicherung der Stellplätze bei Einreichung des Bauantrages, da ansonsten die Stellplatzpflicht nicht erfüllt ist.

 

Des Weiteren ist hinsichtlich der verschiedenen geplanten Anbauten (Wintergarten, Balkone,…) aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich, ob sich diese innerhalb der festgesetzten Baugrenzen befinden. Aufgrund dessen ist eine Prüfung diesbezüglich nicht möglich.

 

Diese liegt somit nach jetzigen Unterlagen nicht vor.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wird aufgrund der nicht erfüllten Stellplatzpflicht nicht erteilt. Hier ist eine Sicherung der Stellplätze nachzuweisen.

3. Zudem wird zu den eingereichten Anbauten das Einvernehmen vorerst verweigert, da überabeitete Pläne einzureichen sind, in denen die Baugrenzen und Anbauten gekennzeichnet werden.


Abstimmungsvermerke:

Abstimmung ohne Bauausschussmitglied Hansjürgen Müller