Sitzung: 02.02.2021 Gemeinderat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
a)
Allgemeine
Informationen:
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1. Bgm.
Nagel informierte das Gremium über die anstehende Neukalkulation der
Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung, welche von der Firma
Schneider & Zajontz ausgeführt wird. In diesem Zuge wird die Betriebskostenabrechnung
des Abrechnungszeitraumes 2019 bis vorläufig 2021 und die Gebührenkalkulation
für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2023 (2 Jahre) für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung
vom 29.11.2011 den Grundsatzbeschluss des 2-jährigen
Kalkulations-/Betrachtungszeitraumes gefasst.
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1. Bgm.
Nagel informierte das Gremium des Weiteren darüber, dass die Gemeinde Hemhofen
Corona bedingt noch nicht ordentliches Mitglied beim Zweckverband Kommunale
Verkehrssicherheit Oberpfalz ist, dennoch die Planungen anlaufen müssen. Hierzu
schlägt er vor, eine Arbeitsgruppe zu installieren, die die Standorte des
fließenden Verkehrs und die Straßenzüge des ruhenden Verkehrs etc. festlegt.
Die ausgefallene Verbandsversammlung des Zweckverbandes soll im Übrigen im
April 2021 nachgeholt werden.
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Die
Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und
Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 bei
den Elternbeiträgen zu entlasten.
Folgende Eckpunkte sind vorgesehen:
Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem
01. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot
an die Träger der Kindertagesbetreuung. Der Beitragsersatz gilt nur für Kinder,
welche im betreffenden Monat nicht mehr als fünf Tage betreut wurden.
Der Beitragsersatz betragt für
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Krippenkinder:
300 Euro, davon trägt der Freistaat 240 Euro.
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Kindergartenkinder:
50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d. h.
Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in
Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.
Die Gemeinde Hemhofen verzichtet demnach auf
die Erhebung der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen (Kindergarten
und Kinderkrippe) als auch der Mittagsbetreuung und wird dafür den
Elternbeitragsersatz in Anspruch nehmen (analog des GR-Beschlusses vom 28.04.2020).
Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes werden die Gebühren für die Notbetreuung
nicht mehr auf den Einzelfall bezogen und auf Grundlage der tatsächlichen
Buchungszeit abgerechnet, sondern aufgrund eines Pauschalbetrages oder
ähnlichem abgerechnet.