Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

a)    Allgemeine Informationen:

·         1. Bgm. Nagel informierte das Gremium über die anstehende Neukalkulation der Benutzungsgebühren für die Entwässerungseinrichtung, welche von der Firma Schneider & Zajontz ausgeführt wird. In diesem Zuge wird die Betriebskostenabrechnung des Abrechnungszeitraumes 2019 bis vorläufig 2021 und die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2023 (2 Jahre) für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 29.11.2011 den Grundsatzbeschluss des 2-jährigen Kalkulations-/Betrachtungszeitraumes gefasst.

 

·         1. Bgm. Nagel informierte das Gremium des Weiteren darüber, dass die Gemeinde Hemhofen Corona bedingt noch nicht ordentliches Mitglied beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz ist, dennoch die Planungen anlaufen müssen. Hierzu schlägt er vor, eine Arbeitsgruppe zu installieren, die die Standorte des fließenden Verkehrs und die Straßenzüge des ruhenden Verkehrs etc. festlegt. Die ausgefallene Verbandsversammlung des Zweckverbandes soll im Übrigen im April 2021 nachgeholt werden.

 

·         Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

 

Folgende Eckpunkte sind vorgesehen:

Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung. Der Beitragsersatz gilt nur für Kinder, welche im betreffenden Monat nicht mehr als fünf Tage betreut wurden.

 

Der Beitragsersatz betragt für

-        Krippenkinder: 300 Euro, davon trägt der Freistaat 240 Euro.

-        Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d. h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.

 

Die Gemeinde Hemhofen verzichtet demnach auf die Erhebung der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen (Kindergarten und Kinderkrippe) als auch der Mittagsbetreuung und wird dafür den Elternbeitragsersatz in Anspruch nehmen (analog des GR-Beschlusses vom 28.04.2020). Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes werden die Gebühren für die Notbetreuung nicht mehr auf den Einzelfall bezogen und auf Grundlage der tatsächlichen Buchungszeit abgerechnet, sondern aufgrund eines Pauschalbetrages oder ähnlichem abgerechnet.