Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 08.02.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Fl. Nr. 88/1 & 73/3, Gemarkung Hemhofen bei der Gemeinde Hemhofen ein.

 

Das Grundstück befindet sich im Planungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Nr. 3 Mitte-Nord“. In diesem Bereich wurde hinsichtlich der Art der Baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Das Vorhaben ist in diesem Bereich in Bezug auf die Art der Baulichen Nutzung zulässig.

 

Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt muss sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich des Maßes der Baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebung einfügen.

 

Das Vorhaben weist drei Vollgeschosse auf. Das Dachgeschoss wird durch die Errichtung der Zwerchgiebel zu einem Vollgeschoss. In der näheren Umgebung findet man des Öfteren schon Bauten mit einer Geschossigkeit von II+D, jedoch keine drei Vollgeschosse. Vergleichsfälle mit einem Antrag auf ein drittes Vollgeschoss wurden ebenfalls in diesem Bereich schon abgelehnt. Das Grundstück hat eine leichte Hanglage, wodurch die Firsthöhe auf der Süd-Ost Seite des Hauses etwas höher ist, als auf der Nord-West Seite. Im Mittel hat das geplante Haus eine Firsthöhe von ca. 12 m. In der Umgebung sind jedoch auch schon Häuser vergleichbarer Höhe vorhanden.

 

Durch die sehr kleine Grundstücksgröße von 125 m², ist das Grundstück natürlich sehr stark bebaut. Dies sieht man an der GRZ von 0,68 und der GFZ von 1,60. Jedoch ist hier aus Sicht der Verwaltung im Zuge der Nachverdichtung und der örtlichen Gegebenheiten städtebaulich vertretbar.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wird nicht erteilt, da es sich hinsichtlich der Vollgeschosse nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.