Sachverhalt:
Die Musikschule ist in den letzten zwei Jahren deutlich gewachsen. Die
Gesamtstundenanzahl hat sich zwar nur minimal erhöht, jedoch erreichen wir
durch die neuen Gruppenangebote u. a. auch im Erwachsenenbereich deutlich mehr
Schüler. Die Gesamtschüleranzahl hat sich somit von 250 auf fast 350 Schüler
erhöht. Insbesondere die Kooperationsangebote im Kindergarten und in der
Grundschule erfreuen sich großer Beliebtheit.
Mehr Großgruppen, mehr Schüler sowie mehr Kooperationsangebote bedeuten
jedoch auch einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand. Deshalb empfehlen wir
ab dem Schuljahr 2021/2022 eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 13,00 Euro
einzuführen. Diese Aufnahmegebühr wird bei der Erstanmeldung erhoben und bei
der ersten Rate eingezogen. Umliegende Musikschulen haben diese Gebühr bereits
seit längerem eingeführt. Dies entspricht einer zusätzlichen Einnahme von rd.
900,00 Euro.
Des Weiteren stellt sich die Thematik über die Einführung einer
Mehrfachermäßigung. Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder
mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß unserer Musikschulsatzung belegt. An
der Musikschule Hemhofen haben wir aktuell fünf Schüler, die eine
Mehrfachbelegung, sprich zwei Instrumente erlernen und noch die volle
Unterrichtsgebühr entrichten.
Wir schlagen eine Mehrfachermäßigung ab dem zweiten Instrument in Höhe
von 15 Prozent vor. Bei Kindern mit einer Mehrfachbelegung handelt es sich
meist um Kinder, die besonders motiviert, engagiert und talentiert sind und die
Musikschule in der Öffentlichkeit präsentieren. Dieses Engagement sollte
unterstützt und gefördert werden.
Aus diesem Grund sollen aus Sicht der Musikschulleitung sowie der
Verwaltung unter anderem die o. g. Positionen (Aufnahmegebühr und
Mehrfachermäßigung) in die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der
Musikschule Hemhofen aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Musikschule Hemhofen wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung beschlossen.
3. Diese Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.