Sitzung: 18.05.2021 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 04.05.2021 einen Antrag auf Vorbescheid
für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Ringstraße 6, Fl. Nr. 494/8,
Gemarkung Hemhofen ein.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses
in der Ringstraße 6. Aufgrund des großen Bedarfs an Wohnungen wird geplant hier
Wohnung zu errichten. Anschließend ein paar Allgemeine Informationen seitens
des Bauherrn zu dem Vorhaben.
Unter Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit den vorhandenen
Grundstücksressourcen wird eine Verdichtung der Bebauung im Rahmen der
zulässigen Regelungen des Bebauungsplanes angestrebt. Die GRZ und GFZ werden
eingehalten. Das Grundstück liegt an der stark frequentierten Staatsstraße im
Westen. Vom Bauphysiker des Antragstellers wurde deshalb geraten, kleinere
Wohneinheiten zu errichten und diese in Nord/-Südrichtung auszurichten. Dadurch
bietet sich eine Bebauung mit 5 bzw. 6 Wohneinheiten pro Grundstück an, bei
gleichbleibendem Bauvolumen gegenüber der vorgeschriebenen drei Wohneinheiten.
Die Bebauung soll mit einem Flachdach ausgeführt werden. Durch die Errichtung
soll die Parkplatzsituation der Ringstraße nicht belastet werden, vielmehr
werden anstatt der geforderten 12 Stellplätze nun 16 Stellplätze errichtet.
Der Antragsteller stellte im Antrag auf Vorbescheid folgende Fragen:
1. Wird einer
Grundstücksteilung zugestimmt?
Grundstücksteilungen sind grundsätzlich nicht mehr
genehmigungspflichtig. Aufgrund dessen spricht gegen eine Teilung des
Grundstücks aus Sicht der Verwaltung nichts, solange die Festsetzungen des
Bebauungsplanes danach weiterhin eingehalten werden.
2. Können die Grundstücke mit
dem geplanten Baukörper und der geplanten Geschosszahl bebaut werden?
Der Bebauungsplan „Nr. 1 Leithe und Südost“ schreibt für diesen Bereich
eine Geschossigkeit von I+D fest. Laut Festsetzungen ist jedoch bei Hanglage,
wie es hier der Fall ist, der Ausbau des Untergeschoss zudem zulässig. Ebenso
kann das Dachgeschoss als Vollgeschoss zusätzlich ausgebaut werden.
Grundsätzlich ist gegen die geplante Geschosszahl nichts einzuwenden, da hier
keine Überschreitung vorliegt. Jedoch ist festgesetzt, dass das Dachgeschoss
als Vollgeschoss ausgebaut werden kann. Bei einem Flachdach gibt es jedoch kein
Dachgeschoss. Somit entsteht sozusagen ein weiteres Obergeschoss, welches an
sich ein massiveres Erscheinungsbild von außen hat, als der Ausbau eines
Dachgeschosses bei einem Satteldach.
3. Ist eine Errichtung von drei
Doppelparkergaragen außerhalb der Baugrenzen möglich?
Wie in den Informationen seitens des Antragstellers schon erläutert,
werden mehr Stellplätze errichtet, als eigentlich nach der gemeindlichen
Stellplatzsatzung notwendig wären. Zudem wird durch die Errichtung der Garagen
die Parkplatzproblematik in der Ringstraße etwas entlastet. Aufgrund dessen ist
es aus Sicht der Verwaltung vertretbar, in diesem Fall eine Befreiung für diese
Doppelparkergaragen zu erteilen.
4. Ist eine Errichtung einer
Fahrradüberdachung außerhalb der Baugrenzen möglich?
Nach § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist auch für
einspurige Kraftfahrzeuge (Fahrräder) ausreichender Platz zum Abstellen
nachzuweisen, wenn dies zu erwarten ist. Eine Befreiung hinsichtlich der
Fahrradüberdachung ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar.
5. Ist eine Bebauung mit
jeweils 5 und 6 Wohneinheiten möglich?
Grundsätzlich ist im Bebauungsplan eine Festsetzung von maximal drei
Wohneinheiten getroffen worden. Durch die Teilung des Grundstücks sollen nun 5
bzw. 6 Wohneinheiten errichtet werden. Im Zuge der Nachverdichtung und der
hohen Anfrage an kleineren Wohnungen, könnte eine Befreiung hierzu erteilt
werden. Zudem sind im Planungsgebiet schon 5 Wohneinheiten pro Grundstück
vorhanden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Hinsichtlich der Grundstücksteilung liegen keine Einwände vor, solange alle Vorschriften nach der Teilung weiterhin eingehalten werden.
3. Bezüglich der Geschosszahl gibt es keine Einwände, da keine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl vorliegt.
4. Die Befreiung für die Errichtung der Doppelparkergaragen außerhalb der Baugrenzen kann erteilt werden.
5. Die Befreiung für die Errichtung der Fahrradüberdachung außerhalb der Baugrenzen kann erteilt werden.
6. Die Überschreitung der Wohneinheiten kann aufgrund der Nachverdichtung und der hohen Nachfrage an Wohnungen erteilt werden.