Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 04.05.2021 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Ringstraße 6, Fl. Nr. 494/8, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Ringstraße 6. Aufgrund des großen Bedarfs an Wohnungen wird geplant hier Wohnung zu errichten. Anschließend ein paar Allgemeine Informationen seitens des Bauherrn zu dem Vorhaben.

 

Unter Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit den vorhandenen Grundstücksressourcen wird eine Verdichtung der Bebauung im Rahmen der zulässigen Regelungen des Bebauungsplanes angestrebt. Die GRZ und GFZ werden eingehalten. Das Grundstück liegt an der stark frequentierten Staatsstraße im Westen. Vom Bauphysiker des Antragstellers wurde deshalb geraten, kleinere Wohneinheiten zu errichten und diese in Nord/-Südrichtung auszurichten. Dadurch bietet sich eine Bebauung mit 5 bzw. 6 Wohneinheiten pro Grundstück an, bei gleichbleibendem Bauvolumen gegenüber der vorgeschriebenen drei Wohneinheiten. Die Bebauung soll mit einem Flachdach ausgeführt werden. Durch die Errichtung soll die Parkplatzsituation der Ringstraße nicht belastet werden, vielmehr werden anstatt der geforderten 12 Stellplätze nun 16 Stellplätze errichtet.

 

Der Antragsteller stellte im Antrag auf Vorbescheid folgende Fragen:

 

1. Wird einer Grundstücksteilung zugestimmt?

Grundstücksteilungen sind grundsätzlich nicht mehr genehmigungspflichtig. Aufgrund dessen spricht gegen eine Teilung des Grundstücks aus Sicht der Verwaltung nichts, solange die Festsetzungen des Bebauungsplanes danach weiterhin eingehalten werden.

 

2. Können die Grundstücke mit dem geplanten Baukörper und der geplanten Geschosszahl bebaut werden?

Der Bebauungsplan „Nr. 1 Leithe und Südost“ schreibt für diesen Bereich eine Geschossigkeit von I+D fest. Laut Festsetzungen ist jedoch bei Hanglage, wie es hier der Fall ist, der Ausbau des Untergeschoss zudem zulässig. Ebenso kann das Dachgeschoss als Vollgeschoss zusätzlich ausgebaut werden. Grundsätzlich ist gegen die geplante Geschosszahl nichts einzuwenden, da hier keine Überschreitung vorliegt. Jedoch ist festgesetzt, dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgebaut werden kann. Bei einem Flachdach gibt es jedoch kein Dachgeschoss. Somit entsteht sozusagen ein weiteres Obergeschoss, welches an sich ein massiveres Erscheinungsbild von außen hat, als der Ausbau eines Dachgeschosses bei einem Satteldach.

 

3. Ist eine Errichtung von drei Doppelparkergaragen außerhalb der Baugrenzen möglich?

Wie in den Informationen seitens des Antragstellers schon erläutert, werden mehr Stellplätze errichtet, als eigentlich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendig wären. Zudem wird durch die Errichtung der Garagen die Parkplatzproblematik in der Ringstraße etwas entlastet. Aufgrund dessen ist es aus Sicht der Verwaltung vertretbar, in diesem Fall eine Befreiung für diese Doppelparkergaragen zu erteilen.

 

4. Ist eine Errichtung einer Fahrradüberdachung außerhalb der Baugrenzen möglich?

Nach § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist auch für einspurige Kraftfahrzeuge (Fahrräder) ausreichender Platz zum Abstellen nachzuweisen, wenn dies zu erwarten ist. Eine Befreiung hinsichtlich der Fahrradüberdachung ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar.

 

5. Ist eine Bebauung mit jeweils 5 und 6 Wohneinheiten möglich?

Grundsätzlich ist im Bebauungsplan eine Festsetzung von maximal drei Wohneinheiten getroffen worden. Durch die Teilung des Grundstücks sollen nun 5 bzw. 6 Wohneinheiten errichtet werden. Im Zuge der Nachverdichtung und der hohen Anfrage an kleineren Wohnungen, könnte eine Befreiung hierzu erteilt werden. Zudem sind im Planungsgebiet schon 5 Wohneinheiten pro Grundstück vorhanden.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Hinsichtlich der Grundstücksteilung liegen keine Einwände vor, solange alle Vorschriften nach der Teilung weiterhin eingehalten werden.

3. Bezüglich der Geschosszahl gibt es keine Einwände, da keine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl vorliegt.

4. Die Befreiung für die Errichtung der Doppelparkergaragen außerhalb der Baugrenzen kann erteilt werden.

5. Die Befreiung für die Errichtung der Fahrradüberdachung außerhalb der Baugrenzen kann erteilt werden.

6. Die Überschreitung der Wohneinheiten kann aufgrund der Nachverdichtung und der hohen Nachfrage an Wohnungen erteilt werden.