Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 04.05.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Heppstädter Weg 5, Fl. Nr. 259, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 3 Mitte-Nord“. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da dieser die Mindestfestsetzungen vom Maß der baulichen Nutzung nicht enthält. Aufgrund dessen ist nach den tatsächlichen Festsetzungen in Verbindung mit der Eigenart der Umgebung nach § 34 BauGB über das Vorhaben zu entscheiden.

 

Im Bebauungsplan sind für den östlichen Straßenzug entlang des Heppstädter Wegs bis zur Kreuzung der Blumenstraße, zwingend zwei Vollgeschosse vorgeschrieben. Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen. Aufgrund der Zwerchgiebel entsteht im Dachgeschoss das dritte Vollgeschoss. Somit benötigt er hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Hier ist anzumerken, dass in diesem Bereich schon Vorhaben mit drei Vollgeschossen realisiert wurden.

 

Ebenso ist im Bebauungsplan die Dachneigung von 24°- 30° vorgeschrieben. Diese hält er für das Hauptgebäude mit 30° ein, jedoch wird bei den Zwerchgiebeln die festgesetzte Dachneigung unterschritten.

 

Mehr Festsetzungen wurden für diesen Bereich des Bebauungsplanes nicht getroffen. Aufgrund dessen hat sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe/Wandhöhe und bebauter Fläche in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Gebäude mit einer Firsthöhe von 10,37 m in die Umgebung ein. Die nebenstehenden Gebäude weisen eine vergleichbare Höhe auf.

 

Die überbaute Fläche des Grundstücks ist im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken verhältnismäßig und löst aus Sicht der Verwaltung keine städtebaulichen Konflikte aus. Zudem liegt das Vorhaben innerhalb der Baugrenzen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.