Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 04.05.2021 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses für die Fl. Nr. 457/1 der Gemarkung Hemhofen ein.

 

Das Grundstück liegt in der Nähe des Baugebietes „Am Zweckerweiher“. Für dieses Grundstück besteht jedoch kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Aufgrund dessen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 oder § 35 BauGB. Es ist also entweder dem Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen.

 

Als die Grundstücksteilung stattfand, wurde diesbezüglich schon einmal Kontakt mit dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt aufgenommen. Hinsichtlich einer Bebauung von diesem Grundstück, war die erste Einschätzung des Landratsamtes deckend mit der der Gemeinde Hemhofen. Das Grundstück ist aus unserer Sicht nicht dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, sondern dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Bei diesem geteilten Grundstück handelt es sich nicht um eine typische Baulücke, welche sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

 

Die Planungsgebiete „Am Zweckerweiher“ und „Nr. 3 Mitte-Nord“ welche angrenzend sind, stellen beide abgeschlossene Gebiete dar, bei denen der Geltungsbereich klar definiert ist. Eine Bebauung dieses Grundstückes würde eine ungewollte städtebauliche Entwicklung herbeiführen, da die Gemeinde Hemhofen für diesen Bereich keine weitere Bebauung vorsieht.

 

Im Vorbescheidsverfahren werden seitens des Antragstellers folgende Fragen gestellt:

 

1. Ist auf unserem Grundstück eine Wohnbebauung möglich?

Wie soeben erläutert, ist das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen. Aufgrund dessen ist eine Wohnbebauung dieses Grundstücks nicht möglich, da im Außenbereich grundsätzlich nur Vorhaben zulässig sind, wenn es einer Anforderung nach § 35 Abs.1 Nr. 1 – 8 BauGB (privilegierte Vorhaben) dient. Hier ist beispielsweise aufgeführt, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss. Da keiner dieser Nummern auf das geplante Vorhaben zutrifft, scheidet eine Zulässigkeit dazu auf jeden Fall aus. Zudem wäre durch eine Bebauung zu befürchten, dass dadurch in diesem Bereich eine Splittersiedlung entstehen könnte. Aufgrund dessen werden durch das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.

 

2. Würden sie einer Bebauung, wie in den Ansichten/Grundrissen dargestellt, zustimmen?

Aufgrund der Annahme, dass es sich hierbei um einen planungsrechtlichen Außenbereich handelt, und eine Bebauung nicht zulässig ist, würde einer Bebauung in dieser Art und Weise keinesfalls zugestimmt werden.  


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück ist aus Sicht der Gemeinde Hemhofen nicht zulässig.