Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 11.05.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung
für eine Terrassenüberdachung bei der Gemeinde ein.
Das Grundstück liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan
„Zobelstein-Nord“. Für dieses Grundstück wurde vor einiger Zeit schon einmal
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Gemeinde
eingereicht. Hierbei ging es um die Errichtung des Carports, welches komplett
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet wurde. Diese Befreiung wurde
dem Antragsteller damals nicht gewährt, worauf er sein bereits errichtetes
Carport auf Anordnung des Landratsamtes wieder zurückbauen musste.
Nun wird beabsichtigt im südlichen Bereich des Grundstücks eine
Terrassenüberdachung zu errichten. Da die Tiefe der Überdachung länger als 3 m
aufweist, handelt es sich bei der Überdachung um ein genehmigungspflichtiges
Vorhaben. Zudem wird eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen benötigt.
Die Überdachung überschreitet die südliche Baugrenze um ca. 1,50 m. Dieses
Vorhaben ist jedoch mit dem Carport nicht vergleichbar ist, da dieser komplett
außerhalb der Baugrenzen errichtet wurde und zudem in einem Bereich stand,
welcher aus städtebaulichen Gründen von Bebauungen freigehalten werden sollte.
Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung für die geringfügige
Baugrenzüberschreitung erteilt werden. Zudem haben beide Nachbarn dem Antrag
zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden.
Abstimmungsvermerke:
GR´in Dubois war bei Beratung und Abstimmung dieses
Tagesordnungspunktes nicht anwesend.