Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seinen Sitzungen am 30.11.2010 (Einvernehmen
mit Befreiungen zu Balkon WET 8 erteilt und zu Balkon WET 7 nicht erteilt) und
am 29.03.2011 (gleiches Beschlussergebnis) behandelt.
§ 31 Abs. 2 BauGB führt aus, dass von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes befreit werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Das Landratsamt weist mit Schreiben vom 22.09.2011 darauf hin, dass
seitens des Landratsamtes das Vorhaben als städtebaulich vertretbar eingestuft
wird, zumal das Einvernehmen und die erforderliche Befreiung für den ähnlich
situierten Balkon zu WET 8, der auch sehr nahe am Straßenraum liegt, erteilt
wurde. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt
wurde in Aussicht gestellt.
Aus diesem Grund wird der Antrag hinsichtlich des Balkons WET 7
(Situierung außerhalb der Baugrenzen) nochmals zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Zu diesem Punkt wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.