Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 15.06.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in der Zeckerner Hauptstraße 6, Fl. Nr. 202/1, Gemarkung Zeckern ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z1 – Zeckern 1“. Hierbei handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan, da dieser die Mindestfestsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung enthält. Im Bereich des Bebauungsplanes gibt es Straßenblöcke mit verschiedener Geschossigkeit und verschiedener Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung. Das Grundstück Zeckerner Hauptstraße 6, liegt im Bereich, wo zwei Vollgeschosse und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss erlaubt sind. Diese Festsetzungen werden seitens des Antragstellers eingehalten. Somit sind diesbezüglich keine Befreiungen notwendig.

 

Für die Bereiche im Bebauungsplan, wo zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig sind, wurde eine Wandhöhe von 6,50 m und eine Firsthöhe von 11,00 m festgesetzt. Auch hier gibt es keine Überschreitungen. Ebenfalls wird die GRZ sowie die GFZ eingehalten.

 

Das Einfamilienhaus wird außerdem mit einem Walmdach ausgeführt, wie es der Bebauungsplan vorsieht. Jedoch wird in diesem Fall die festgesetzte Dachneigung von mindestens 25° unterschritten. Das Dach weist lediglich eine Dachneigung von 22° auf.

 

Durch die Befreiung der Dachneigung werden aus Sicht der Verwaltung jedoch keine Grundzüge der Planung berührt und zudem ist die Befreiung städtebaulich vertretbar.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu der erforderlichen Befreiung wird erteilt.


Abstimmungsvermerke:

GR Müller war aufgrund persönlicher Beteiligung bei Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht anwesend.