Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 01.02.2011 mit diesem
Antrag befasst und dabei den nachstehenden Beschlussvorschlag der Verwaltung
abgelehnt: „Das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung wird nicht erteilt, da städtebauliche Gründe
dagegen sprechen“. Somit wurde das Einvernehmen mit der erforderlichen
Befreiung erteilt.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12.10.2011 wurde mitgeteillt, dass
die Erteilung einer islolierten Befreiung in diesem Fall als rechtswidrig
angesehen wird und hiermit empfohlen wird, den Gemeinderat erneut über die
Erteilung der isolierten Befreiung entscheiden zu lassen, wobei auf eine
Ablehnung dieser hingewirkt werden sollte. Falls es erneut zur Erteilung der
Befreiung kommen sollte, wird ein aufsichtliches Einschreiten seitens des
Landratsamtes in Form einer Beanstandung verbunden mit der Verpflichtung zur
Aufhebung des Beschlusses in Aussicht gestellt. Bei der Entscheidung über die
Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des eigenen Wirkungskreises. Zur
Ausübung des Ermessens kann der Gemeinderat aber nur kommen, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen der hier einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.
Vorliegend sind nicht alle Tatbestände des maßgeblichen § 31 Abs. 2
BauGB erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob nicht durch die Zulassung eines
Satteldachs die Grundzüge der Planung berührt werden, wenn nur die Ausführung
als Flach- oder Pultdach durch Festsetzung im Bebauungsplan zugelassen wird.
Weiterhin ist in diesem Falle keinder der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 –
3 BauGB gegeben, weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit fordern die
Befreiung, noch erweist sich diese als städtebaulich vertretbar, da die
Ausführung der Garage als Satteldach auch ohne Bebauungsplan in Anbetracht des
Umgriffs der Bebauung durch das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt genehmigt
worden wäre. Auch stellt die Ausführung ohne Satteldach keine unbeabsichtigte
Härte für Herrn Frank dar. Weiterhin ist die Befreiung von den Festsetzungen
auch nicht unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar, da durch die Befreiung beispielsweise der Belang des § 1
Abs. 6 Nr. 5 BauGB tangiert wird, nämlich die Erhaltung eines schützenswerten
Ortsbilds, das durch die Errichtung eines Satteldachs auf der Garage gestört
würde, da es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks derzeit keine Garagen
mit Satteldach gibt. Auch lässt der Beschlussbuchauszug der Gemeinde zu diesem
Punkt der GR-Sitzung am 01.02.2011 keine Abwägung im Sinne einer
Ermessensentscheidung erkennen. Anhand dieses Auszugs lässt sich die Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens nicht belegen, was auf einen Ermessensfehler in Form
eines Ermessensnichtgebrauchs hindeuten kann, der eine Entscheidung
rechtswidrig macht. Bei der erneuten Entscheidung ist deshalb auf eine
ausführliche Begründung der Ermessensentscheidung zu achten, da erst eine
solche Begründung die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen der Gemeinderat
bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
Beschlussvorschlag:
Zu diesem Antrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt, da die Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 BauGB nicht gegeben sind.
Abstimmungsvermerke:
Der Gemeinderat weist auf Hinweis von GR´in Emrich darauf hin, dass im
benachbarten Anwesen Am Vogelherd 5 entgegen der Feststellungen des
Landratsamtes eine Garage mit Satteldach vorhandenist.