Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 15

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 01.02.2011 mit diesem Antrag befasst und dabei den nachstehenden Beschlussvorschlag der Verwaltung abgelehnt: „Das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung wird nicht erteilt, da städtebauliche Gründe dagegen sprechen“. Somit wurde das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12.10.2011 wurde mitgeteillt, dass die Erteilung einer islolierten Befreiung in diesem Fall als rechtswidrig angesehen wird und hiermit empfohlen wird, den Gemeinderat erneut über die Erteilung der isolierten Befreiung entscheiden zu lassen, wobei auf eine Ablehnung dieser hingewirkt werden sollte. Falls es erneut zur Erteilung der Befreiung kommen sollte, wird ein aufsichtliches Einschreiten seitens des Landratsamtes in Form einer Beanstandung verbunden mit der Verpflichtung zur Aufhebung des Beschlusses in Aussicht gestellt. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des eigenen Wirkungskreises. Zur Ausübung des Ermessens kann der Gemeinderat aber nur kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der hier einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.

Vorliegend sind nicht alle Tatbestände des maßgeblichen § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob nicht durch die Zulassung eines Satteldachs die Grundzüge der Planung berührt werden, wenn nur die Ausführung als Flach- oder Pultdach durch Festsetzung im Bebauungsplan zugelassen wird. Weiterhin ist in diesem Falle keinder der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 BauGB gegeben, weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit fordern die Befreiung, noch erweist sich diese als städtebaulich vertretbar, da die Ausführung der Garage als Satteldach auch ohne Bebauungsplan in Anbetracht des Umgriffs der Bebauung durch das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden wäre. Auch stellt die Ausführung ohne Satteldach keine unbeabsichtigte Härte für Herrn Frank dar. Weiterhin ist die Befreiung von den Festsetzungen auch nicht unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da durch die Befreiung beispielsweise der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB tangiert wird, nämlich die Erhaltung eines schützenswerten Ortsbilds, das durch die Errichtung eines Satteldachs auf der Garage gestört würde, da es in der näheren Umgebung des Baugrundstücks derzeit keine Garagen mit Satteldach gibt. Auch lässt der Beschlussbuchauszug der Gemeinde zu diesem Punkt der GR-Sitzung am 01.02.2011 keine Abwägung im Sinne einer Ermessensentscheidung erkennen. Anhand dieses Auszugs lässt sich die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht belegen, was auf einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs hindeuten kann, der eine Entscheidung rechtswidrig macht. Bei der erneuten Entscheidung ist deshalb auf eine ausführliche Begründung der Ermessensentscheidung zu achten, da erst eine solche Begründung die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen der Gemeinderat bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.


Beschlussvorschlag:

Zu diesem Antrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt, da die  Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 BauGB nicht gegeben sind.


Abstimmungsvermerke:

Der Gemeinderat weist auf Hinweis von GR´in Emrich darauf hin, dass im benachbarten Anwesen Am Vogelherd 5 entgegen der Feststellungen des Landratsamtes eine Garage mit Satteldach vorhandenist.