Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 05.07.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Heppstädter Weg 21, Tfl. 278, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 3 – Mitte Nord“. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan, sondern um einen einfachen Bebauungsplan, da dieser nicht die Mindestfestsetzungen nach § 30 Abs. 1, 3 BauGB enthält. Aufgrund dessen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den vorhandenen Festsetzungen im Bebauungsplan und zusätzlich muss sich das Wohnhaus in die nähere Art der Umgebung einfügen.

 

Der Bauherr beabsichtigt die im Bebauungsplan festgesetzte Firstrichtung (N-S) um 90° zu drehen, sodass der First von Osten nach Westen verläuft. Gegen die Drehung der Firstrichtung bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken. Des Weiteren soll der Carport außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche errichtet werden. Hierbei überschreitet der Carport die Baugrenze im Osten um ca. 1,97 m. Ebenso soll das Wohnhaus nach Osten hin um 1,05 m und im Süden um 4,10 m außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Da es sich hier um einen alten Bebauungsplan handelt, wo schon des Öfteren von der Baugrenze abgewichen worden ist, kann die Befreiung aus städtebaulicher Sicht erteilt werden, da hierbei keine Grundzüge der Planung betroffen sind.

 

Für das Planungsgebiet wurde die Dachform Satteldach oder Walmdach festgesetzt. Das Wohnhaus wird mit einem Satteldach und einer Neigung von 20° errichtet. Für die Unterschreitung der Dachneigung ist eine Befreiung notwendig.

 

Zudem wurde in diesem Gebiet eine Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen (Erdgeschoss + Obergeschoss) festgesetzt. Grundsätzlich liegt das zweite Vollgeschoss nicht im Obergeschoss, sondern im Dachgeschoss. Da es sich jedoch der „Kniestock“, welcher in diesem Fall 2,70 m hoch ist, nicht mehr einem gewöhnlichen Kniestock ähnelt sondern eher wie eine normale Wand wirkt, ist das Dachgeschoss wie ein vollwertiges Obergeschoss zu werten. Aufgrund dessen ist in diesem Fall auch aus Sicht der Verwaltung und aus Sicht des Landratsamtes weder eine Befreiung hinsichtlich der Höhe des Kniestockes (0,50 cm im Bplan festgesetzt) noch wegen der Vollgeschossfestsetzung notwendig.

 

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben im Bezug die Höhe und der überbauten Fläche in die nähere Umgebung ein.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.


Abstimmungsvermerke:

GR Schneider war bei Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht anwesend.