Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 05.07.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung
für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Heppstädter Weg 21, Tfl. 278,
Gemarkung Hemhofen ein.
Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr.
3 – Mitte Nord“. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen
qualifizierten Bebauungsplan, sondern um einen einfachen Bebauungsplan, da
dieser nicht die Mindestfestsetzungen nach § 30 Abs. 1, 3 BauGB enthält.
Aufgrund dessen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den
vorhandenen Festsetzungen im Bebauungsplan und zusätzlich muss sich das
Wohnhaus in die nähere Art der Umgebung einfügen.
Der Bauherr beabsichtigt die im Bebauungsplan festgesetzte
Firstrichtung (N-S) um 90° zu drehen, sodass der First von Osten nach Westen
verläuft. Gegen die Drehung der Firstrichtung bestehen aus Sicht der Verwaltung
keine Bedenken. Des Weiteren soll der Carport außerhalb der dafür vorgesehenen
Fläche errichtet werden. Hierbei überschreitet der Carport die Baugrenze im
Osten um ca. 1,97 m. Ebenso soll das Wohnhaus nach Osten hin um 1,05 m und im
Süden um 4,10 m außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Da es sich hier um
einen alten Bebauungsplan handelt, wo schon des Öfteren von der Baugrenze
abgewichen worden ist, kann die Befreiung aus städtebaulicher Sicht erteilt
werden, da hierbei keine Grundzüge der Planung betroffen sind.
Für das Planungsgebiet wurde die Dachform Satteldach oder Walmdach
festgesetzt. Das Wohnhaus wird mit einem Satteldach und einer Neigung von 20°
errichtet. Für die Unterschreitung der Dachneigung ist eine Befreiung
notwendig.
Zudem wurde in diesem Gebiet eine Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen
(Erdgeschoss + Obergeschoss) festgesetzt. Grundsätzlich liegt das zweite
Vollgeschoss nicht im Obergeschoss, sondern im Dachgeschoss. Da es sich jedoch
der „Kniestock“, welcher in diesem Fall 2,70 m hoch ist, nicht mehr einem
gewöhnlichen Kniestock ähnelt sondern eher wie eine normale Wand wirkt, ist das
Dachgeschoss wie ein vollwertiges Obergeschoss zu werten. Aufgrund dessen ist
in diesem Fall auch aus Sicht der Verwaltung und aus Sicht des Landratsamtes weder
eine Befreiung hinsichtlich der Höhe des Kniestockes (0,50 cm im Bplan
festgesetzt) noch wegen der Vollgeschossfestsetzung notwendig.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben im Bezug die Höhe und
der überbauten Fläche in die nähere Umgebung ein.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.
Abstimmungsvermerke:
GR Schneider war bei Beratung und Beschlussfassung dieses
Tagesordnungspunktes nicht anwesend.