Sachverhalt:
Entsprechend der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes kann die Gemeinde ihre
Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, auch wenn diese die
Bestellungsvoraussetzungen, wie
1.
als Beamter die Qualifikationsprüfung für den
Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung oder
als Arbeitnehmer die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen
Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt haben
2.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit
Erfolg teilgenommen hat
3.
und mindestens drei Monate bei einem Standesamt als
Sachbearbeiter oder zur Einweisung tätig war,
nicht erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 3
der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wird 2. Bürgermeister
Gerhard Wagner zum Standesbeamten für die Gemeinde Hemhofen bestellt. 2.
Bgm. Wagner besuchte am 26.07.2021 die personenstandsrechtliche Kurzschulung
für Bürgermeister als Standesbeamter. Hierbei werden die rechtlichen Grundlagen
des Verfahrens zur Eheschließung erläutert. Zudem werden Ideen und Anregungen
für die Gestaltung der Zeremonie ausgetauscht.
Der
Aufgabenbereich wird auf die Vornahme von Eheschließungen und der Begründung
von Lebenspartnerschaften beschränkt.
Die Bestellung ist
jederzeit widerruflich und erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit als
zweiter Bürgermeister. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVPStG erlischt die
Bestellung der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG spätestens mit
Ablauf ihrer Amtszeit.
Abstimmungsvermerke:
GR Wagner war aufgrund persönlicher Beteiligung bei Beratung und
Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes nicht anwesend.