Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 07.07.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für eine Wohnhausaufstockung mit Umbau- und Anbauarbeiten inklusive dem Neubau eines Carports, Bergstraße 27, Fl. Nr. 210/1, Gemarkung Zeckern bei der Gemeinde ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z2 – Zeckern 2“. Es handelt sich um ein Allgemeines Wohngebiet wo Häuser mit Satteldächern, zwei Vollgeschossen und einer Dachneigung von 18-25° zulässig sind.

 

Aufgrund der Wohnhausaufstockung mit Umbau- und Anbauarbeiten, werden seitens den Bauherrn einige Befreiungen vom Bebauungsplan benötigt.

 

Durch den Anbau werden teilweise die festgesetzten Baugrenzen überschritten. Diese Baugrenzüberschreitung ist jedoch aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar.

 

Des Weiteren soll die festgesetzte Dachneigung von maximal 25° um 5° überschritten werden. Da es sich in diesem Fall um eine minimale Überschreitung handelt kann dieser Befreiung zugstimmt werden.

 

Aufgrund der Wohnhausaufstockung entsteht im Dachgeschoss durch die Gaube ein weiteres Vollgeschoss. Somit weist das neue Gebäude anstatt der im Bebauungsplan festgesetzten zwei Vollgeschosse nun „II+D“ auf. In diesem Gebiet, wo zwei Vollgeschosse erlaubt sind, gibt es jedoch schon Gebäude mit einem dritten Vollgeschoss im Dachgeschoss.

 

Zudem beabsichtigt der Antragsteller im Bereich des Anbaus als Dachform ein Flachdach. Im Bebauungsplan hierzu wird jedoch Satteldach festgesetzt. Da es sich hier jedoch um ein untergeordnetes Bauteil handelt und sich dem Hauptgebäude unterordnet, kann hier aus Sicht der Verwaltung dem Flachdach zugestimmt werden. Im Bereich des Bebauungsplanes wurden zudem schon andere Dachformen als Satteldach errichtet.

 

Es werden 5 Wohnungen insgesamt im Gebäude vorhanden sein. Somit benötigt der Bauherr 7 Stellplätze. Jedoch wurde in der Stellplatzberechnung vergessen, dass aufgrund der hohen Stellplatzanzahl noch ein weiterer Besucherstellplatz mit ausgewiesen werden muss. Aufgrund dessen ist ein weiterer Stellplatz auszuweisen und den Unterlagen beizulegen.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Befreiungen werden nur unter dem Vorbehalt erteilt, wenn seitens des Bauherren ein weiterer Stellplatz für Besucher mit ausgewiesen wird.