Sitzung: 02.09.2021 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1
Sachverhalt:
Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Bauausschusssitzung vom
18.05.2021 behandelt.
In dieser Sitzung wurde der Vorbescheid seitens der Gemeinde abgelehnt,
da sich die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus Sicht der Gemeinde und
dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt nach dem § 35 BauGB (Außenbereich)
erstreckte.
Nach einem gemeinsamen Ortstermin des Antragstellers und den Vertretern
des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt, ist das Landratsamt nun zu dem Entschluss
gekommen, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 35 BauGB
richtet sondern nach § 34 BauGB (Innenbereich).
Somit muss sich das Doppelhaus nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung
einfügen.
Folgende Fragen wurden im Antrag auf Vorbescheid gestellt:
1. Ist auf unserem Grundstück
eine Wohnbebauung möglich?
Da sich die Zulässigkeit des Vorhabens nun auf den § 34 BauGB
erstreckt, wäre auf diesem Grundstück eine Wohnbebauung zulässig.
2. Würden Sie einer Bebauung,
wie in den Ansichten/Grundrissen dargestellt, zustimmen?
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gibt es bei dem Doppelhaus
keine Beanstandungen. Aufgrund der nicht bemaßten Skizzen ist es schwer
festzustellen, ob sich das Doppelhaus hinsichtlich der Wand bzw. Firsthöhe in
die nähere Umgebung einfügt. Deswegen kann hierzu keine abschließende Meinung
abgegeben werden. Auf dem ersten Blick weist das Gebäude zwei Vollgeschosse
auf, wodurch es sich in Bezug auf die Geschossigkeit einfügt. Bei der
Einreichung des Bauantrages, muss darauf geachtet werden, dass sich das Gebäude
hinsichtlich der Wandhöhe, Geschossigkeit, Grundfläche und Geschossfläche in
die nähere Umgebung einfügt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Auf dem Grundstück ist grundsätzlich eine Wohnbebauung möglich.
3. Für eine Beurteilung, ob sich das Gebäude in die nähere Umgebung einfügt, sind entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Anhand der jetzigen Unterlagen kann keine Prüfung diesbezüglich vorgenommen werden.