Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 23.07.2021 eine Bauvoranfrage für den Neubau einer Wohnung über einer Garage, Steinbruchweg 11, Fl. Nr. 122, Gemarkung Hemhofen.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 1 Leithe Südost“. Es handelt sich um einen qualifizierten Bebauungsplan.

 

Der Antragsteller stellt in seiner Bauvoranfrage folgende Befreiungen:

 

1. Pultdach anstatt Satteldach

 

Der Bebauungsplan schreibt in diesem Bereich entweder Sattel- oder Walmdach vor. Die Dachneigung soll zwischen 18° und 35° betragen. Zudem wird die Zahl der Vollgeschosse auf I+D festgesetzt. Das bedeutet, dass das zweite Vollgeschoss grundsätzlich nur in einem Dachgeschoss entstehen darf. Ein Dachgeschoss ist es dann, wenn das Geschoss mindestens eine geneigte Dachfläche hat. Dies ist bei einem Pultdach der Fall. Grund für das Pultdach ist wahrscheinlich die Schaffung von mehr Wohnraum im Dachgeschoss. Da jedoch in diesem Bereich noch kein Pultdach vorhanden ist und keine derartige Befreiung erteilt wurde, würde eine derartige Befreiung die Grundzüge der Planung berühren.

 

2. Befreiung der Dachneigung

 

Wie oben schon erläutert, ist aus Sicht der Verwaltung die Änderung der Dachform städtebaulich nicht vertretbar. Aufgrund dessen kann eine Befreiung der Dachneigung ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden.

 

3. Bauen außerhalb der Baugrenzen

 

Der Antragsteller führt auf, dass die bestehende Garage bereits außerhalb der Baugrenzen errichtet worden ist. Jedoch soll laut Planung ein weiterer Anbau vorgenommen werden, welcher dann komplett außerhalb der vorgesehenen Baugrenzen liegen würde. Im Zuge der Nachverdichtung und der Größe des Grundstücks könnte man hier einer Befreiung zustimmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Befreiung hinsichtlich der Dachform kann erteilt werden.

3. Die Befreiung der Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung kann erteilt werden.

4. Der Bebauung außerhalb der Baugrenzen kann zugestimmt werden.