Sitzung: 02.09.2021 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 23.07.2021 eine Bauvoranfrage für den
Neubau einer Wohnung über einer Garage, Steinbruchweg 11, Fl. Nr. 122,
Gemarkung Hemhofen.
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 1 Leithe
Südost“. Es handelt sich um einen qualifizierten Bebauungsplan.
Der Antragsteller stellt in seiner Bauvoranfrage folgende Befreiungen:
1. Pultdach anstatt Satteldach
Der Bebauungsplan schreibt in diesem Bereich entweder Sattel- oder
Walmdach vor. Die Dachneigung soll zwischen 18° und 35° betragen. Zudem wird
die Zahl der Vollgeschosse auf I+D festgesetzt. Das bedeutet, dass das zweite
Vollgeschoss grundsätzlich nur in einem Dachgeschoss entstehen darf. Ein
Dachgeschoss ist es dann, wenn das Geschoss mindestens eine geneigte Dachfläche
hat. Dies ist bei einem Pultdach der Fall. Grund für das Pultdach ist
wahrscheinlich die Schaffung von mehr Wohnraum im Dachgeschoss. Da jedoch in
diesem Bereich noch kein Pultdach vorhanden ist und keine derartige Befreiung
erteilt wurde, würde eine derartige Befreiung die Grundzüge der Planung
berühren.
2. Befreiung der Dachneigung
Wie oben schon erläutert, ist aus Sicht der Verwaltung die Änderung der
Dachform städtebaulich nicht vertretbar. Aufgrund dessen kann eine Befreiung
der Dachneigung ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden.
3. Bauen außerhalb der
Baugrenzen
Der Antragsteller führt auf, dass die bestehende Garage bereits
außerhalb der Baugrenzen errichtet worden ist. Jedoch soll laut Planung ein
weiterer Anbau vorgenommen werden, welcher dann komplett außerhalb der
vorgesehenen Baugrenzen liegen würde. Im Zuge der Nachverdichtung und der Größe
des Grundstücks könnte man hier einer Befreiung zustimmen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Befreiung hinsichtlich der Dachform kann erteilt werden.
3. Die Befreiung der Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung kann erteilt werden.
4. Der Bebauung außerhalb der Baugrenzen kann zugestimmt werden.