Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr reichte am 10.08.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung an das bestehende Einfamilienhaus in der Klemens-Mölkner-Straße 32, Fl. Nr. 235/151, Gemarkung Zeckern ein.

 

Das Vorhaben liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan „Z6 – Zeckern Mitte). Im Bebauungsplan werden als Dachform entweder Satteldach oder Pultdach festgesetzt. Der Antragsteller beabsichtigt jedoch die Errichtung der Terrassenüberdachung mit einem Flachdach. Somit benötigt er eine Befreiung der festgesetzten Dachform und zugleich eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung.

 

Die Terrassenüberdachung wird innerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet.

 

Aus Sicht der Verwaltung berühren Befreiungen keine Grundzüge der Planungen und sind städtebaulich vertretbar, da die Terrassenüberdachung ein untergeordnetes Vorhaben darstellt, und sich somit dem Hauptgebäude unterordnet.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.