Sachverhalt:
Der Bauherr reichte am 10.08.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für
die Errichtung einer Terrassenüberdachung an das bestehende Einfamilienhaus in
der Klemens-Mölkner-Straße 32, Fl. Nr. 235/151, Gemarkung Zeckern ein.
Das Vorhaben liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan „Z6 – Zeckern
Mitte). Im Bebauungsplan werden als Dachform entweder Satteldach oder Pultdach
festgesetzt. Der Antragsteller beabsichtigt jedoch die Errichtung der
Terrassenüberdachung mit einem Flachdach. Somit benötigt er eine Befreiung der
festgesetzten Dachform und zugleich eine Befreiung von der festgesetzten
Dachneigung.
Die Terrassenüberdachung wird innerhalb der festgesetzten Baugrenzen
errichtet.
Aus Sicht der Verwaltung berühren Befreiungen keine Grundzüge der
Planungen und sind städtebaulich vertretbar, da die Terrassenüberdachung ein
untergeordnetes Vorhaben darstellt, und sich somit dem Hauptgebäude
unterordnet.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.