Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 22.09.2021 eine informelle Bauvoranfrage für Umbau- und Anbauarbeiten am Wohnhaus des Gräbenacker 6, Fl. Nr. 188/72, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 6 – Hundert Beete“. Zum einen wird beabsichtigt auf der Ostseite des bestehenden Hauses einen Balkon zu errichten. Gegen dieses Vorhaben gibt es Sicht der Verwaltung keine Einwände, solange dieser innerhalb der Baugrenzen liegt, wodurch er gegebenenfalls sogar als Genehmigungsfreistellung behandelt werden könnte. Ebenso gibt es gegen den geplanten Überbau des bestehenden Balkons keine baurechtlichen Einwände.

 

Des Weiteren soll auf der Südseite ein Anbau vorgenommen werden. Gegen die Situierung des Anbaus gibt es keine Einwände, solange dieser innerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegt. Es wurde angegeben, dass eine Dachneigung von 32° vorgenommen mit einem Satteldach als Dachform vorgenommen werden soll. Hier müsste für die Dachneigung eine Befreiung beantragt werden, da diese über der festgesetzten Dachneigung liegen würden. Der Anbau passt sich von Höhe und Geschossigkeit an dem bestehenden Wohnhaus an. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Bebauungsplan nur einen Kniestock von 20 – 30 cm vorsieht. Bei dem Anbau wäre im Bauantrag dann eine Befreiung hierfür zu beantragen, da dieser bei 2,20 m liegt. Im Gegenzug müsste dann ebenfalls eine Befreiung für ein zweites Vollgeschoss beantragt werden, da grundsätzlich nur ein Vollgeschoss zulässig ist. 

 

Um für den Anbau mehr Wohnraum im Dachgeschoss generieren zu können, wurde dieser hohe Kniestock gewählt. Da es sich hierbei nur um den Anbau handelt und nicht um das Hauptgebäude, ist es Sicht der Verwaltung vertretbar die Befreiung hinsichtlich der Vollgeschosse zu erteilen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Gegen den Anbau des Balkons bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände.

3. Gegen den Überbau des bestehenden Balkons bestehen ebenfalls keine Einwände.

4. Die Befreiung für den Kniestock und dem Vollgeschoss im Dachgeschoss kann erteilt werden.