Sitzung: 16.11.2021 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 22.09.2021 eine informelle Bauvoranfrage
für Umbau- und Anbauarbeiten am Wohnhaus des Gräbenacker 6, Fl. Nr. 188/72,
Gemarkung Hemhofen ein.
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 6 – Hundert Beete“.
Zum einen wird beabsichtigt auf der Ostseite des bestehenden Hauses einen
Balkon zu errichten. Gegen dieses Vorhaben gibt es Sicht der Verwaltung keine
Einwände, solange dieser innerhalb der Baugrenzen liegt, wodurch er
gegebenenfalls sogar als Genehmigungsfreistellung behandelt werden könnte.
Ebenso gibt es gegen den geplanten Überbau des bestehenden Balkons keine
baurechtlichen Einwände.
Des Weiteren soll auf der Südseite ein Anbau vorgenommen werden. Gegen
die Situierung des Anbaus gibt es keine Einwände, solange dieser innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen liegt. Es wurde angegeben, dass eine Dachneigung von
32° vorgenommen mit einem Satteldach als Dachform vorgenommen werden soll. Hier
müsste für die Dachneigung eine Befreiung beantragt werden, da diese über der
festgesetzten Dachneigung liegen würden. Der Anbau passt sich von Höhe und
Geschossigkeit an dem bestehenden Wohnhaus an. Des Weiteren ist anzumerken,
dass der Bebauungsplan nur einen Kniestock von 20 – 30 cm vorsieht. Bei dem
Anbau wäre im Bauantrag dann eine Befreiung hierfür zu beantragen, da dieser
bei 2,20 m liegt. Im Gegenzug müsste dann ebenfalls eine Befreiung für ein
zweites Vollgeschoss beantragt werden, da grundsätzlich nur ein Vollgeschoss
zulässig ist.
Um für den Anbau mehr Wohnraum im Dachgeschoss generieren zu können,
wurde dieser hohe Kniestock gewählt. Da es sich hierbei nur um den Anbau
handelt und nicht um das Hauptgebäude, ist es Sicht der Verwaltung vertretbar
die Befreiung hinsichtlich der Vollgeschosse zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Gegen den Anbau des Balkons bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Einwände.
3. Gegen den Überbau des bestehenden Balkons bestehen ebenfalls keine Einwände.
4. Die Befreiung für den Kniestock und dem Vollgeschoss im Dachgeschoss kann erteilt werden.