Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 04.10.2021 einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses für die Bahnhofstraße 2, Fl. Nr. 206/2, Gemarkung Zeckern ein.

 

Im Antrag auf Vorbescheid stellt der Bauherr folgende Fragen:

 

1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Die Planerin des Vorhabens bezieht sich in Ihren Planunterlagen auf den § 34 BauGB, welcher jedoch in diesem Fall nicht zutreffend ist, da es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Aufgrund dessen kann eine Beurteilung diesbezüglich nicht erfolgen.

 

Das Vorhaben weist drei Vollgeschosse auf. Es besteht aus einem Erdgeschoss einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss, welches ebenfalls ein Vollgeschoss ist. In der Änderung des Bebauungsplanes wurde festgesetzt, dass das Dachgeschoss ebenso als Vollgeschoss zulässig ist. Somit gibt es diesbezüglich keine Einwände.

 

Aufgrund vom Erhalt des bestehenden Gebäudes, ist es nicht möglich das Gebäude auf die festgesetzte Baulinie zu situieren, da dieses bereits auf dieser Bestand ist. Da das Vorhaben trotzdem immer noch teilweise innerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet wird, kann hier aus Sicht der Verwaltung von der Situierung außerhalb der Baulinie befreit werden. Ebenso kann aufgrund des Erhalts des Bestandsgebäudes von der teilweisen Überschreitung der Baugrenzen befreit werden, da dies keine Grundzüge der Planungen tangiert.

 

Des Weiteren wird eine Befreiung hinsichtlich der festgesetzten Traufhöhe von 6,25 m benötigt. Die Traufhöhe beim zweiten Vollgeschoss beträgt 6,40 m und überschreitet somit die festgesetzte Traufhöhe. In diesem Fall sollte es jedoch möglich sein, die Planungen so abzuändern, dass die festgesetzte Höhe eingehalten wird.

 

Die Dachform Satteldach, sowie die festgesetzte Dachneigung wird für das Hauptgebäude eingehalten. Jedoch soll das Treppenhaus mit einem Flachdach errichtet werden. Aus Sicht der Verwaltung ordnet sich das Treppenhaus dem Hauptgebäude unter und führt nicht dazu, dass das Flachdach den Gebietscharakter beeinträchtigt.

 

2. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl

Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4  und eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Das Vorhaben weist eine GRZ von 0,43 und eine GFZ von 1,23 auf. Eine Befreiung diesbezüglich kann nicht in Aussicht gestellt werden.

 

3. Anordnung Ein- und Ausfahrt Grundstück

Gegen die Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße gibt es keine Einwände. Die Kosten der Bordsteinabsenkung sind vom Grundstückseigentümer zu übernehmen.

 

4. Aufstellfläche Feuerwehr

Hinsichtlich der Aufstellfläche der Feuerwehr im öffentlichen Bereich kann seitens der Gemeinde keine Auskunft gegeben werden, da das Landratsamt für die Prüfung des Brandschutzes zuständig ist. Jedoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Feuerwehr den öffentlichen Bereich hierfür nicht verwenden darf.

 

5. Entwässerung

Aus Sicht der Gemeinde spricht nichts gegen einen neuen Kanalhausanschluss, welcher über die Bahnhofstraße angebunden wird. Hierfür müssen die Kosten vom Grundstückseigentümer selbst übernommen werden.

 

 

 

6. Kinderspielplatz

Ob eine Abweichung hinsichtlich des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Kinderspielplätze) erteilt werden kann, liegt nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern ist Prüfungsumfang des Landratsamtes.

 

7. Abstandsflächen

Die Entscheidung über Abweichungen von Abstandsflächen ist ebenso Prüfungsumfang des Landratsamtes.

 

8. Stellplätze

Das Mehrfamilienhaus besitzt 4 Wohneinheiten, wobei eine hiervon nur über 75 m² liegt. Somit werden 5 Stellplätze benötigt. Aufgrund der Regelung für Besucher ist jedoch noch ein weiterer hierfür auszuweisen. Somit werden 6 Stellplätze insgesamt benötigt. Laut Antrag sollen 5 hiervon auf dem eigenen Grundstück hergestellt werden und einer soll durch die Gemeinde abgelöst werden. Eine Ablösung eines Stellplatzes liegt jedoch nicht im Sinne der Gemeinde. Die benötigten Stellplätze sind alle auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen kann erteilt werden.

3. Eine Befreiung von der Abweichung der festgesetzten Baulinie kann ebenso erteilt werden.

4. Die Befreiung hinsichtlich der festgesetzten Traufhöhe wird seitens der Gemeinde nicht erteilt. Diesbezüglich sind Planänderungen vorzunehmen.

5. Der Befreiungen für die Überschreitung der GRZ und GFZ wird nicht zugestimmt.

6. Der Befreiung hinsichtlich der Dachform (Flachdach) für das Treppenhaus kann erteilt werden.

7. Es wird seitens der Gemeinde kein Stellplatz abgelöst.