Sitzung: 16.11.2021 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte am 04.10.2021 einen Antrag auf Vorbescheid
für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses für die Bahnhofstraße 2, Fl. Nr.
206/2, Gemarkung Zeckern ein.
Im Antrag auf Vorbescheid stellt der Bauherr folgende Fragen:
1. Art und Maß der baulichen
Nutzung
Die Planerin des Vorhabens bezieht sich in Ihren Planunterlagen auf den
§ 34 BauGB, welcher jedoch in diesem Fall nicht zutreffend ist, da es sich um
einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Aufgrund dessen kann eine Beurteilung
diesbezüglich nicht erfolgen.
Das Vorhaben weist drei Vollgeschosse auf. Es besteht aus einem
Erdgeschoss einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss, welches ebenfalls ein
Vollgeschoss ist. In der Änderung des Bebauungsplanes wurde festgesetzt, dass
das Dachgeschoss ebenso als Vollgeschoss zulässig ist. Somit gibt es
diesbezüglich keine Einwände.
Aufgrund vom Erhalt des bestehenden Gebäudes, ist es nicht möglich das
Gebäude auf die festgesetzte Baulinie zu situieren, da dieses bereits auf dieser
Bestand ist. Da das Vorhaben trotzdem immer noch teilweise innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen errichtet wird, kann hier aus Sicht der Verwaltung von
der Situierung außerhalb der Baulinie befreit werden. Ebenso kann aufgrund des
Erhalts des Bestandsgebäudes von der teilweisen Überschreitung der Baugrenzen
befreit werden, da dies keine Grundzüge der Planungen tangiert.
Des Weiteren wird eine Befreiung hinsichtlich der festgesetzten
Traufhöhe von 6,25 m benötigt. Die Traufhöhe beim zweiten Vollgeschoss beträgt
6,40 m und überschreitet somit die festgesetzte Traufhöhe. In diesem Fall
sollte es jedoch möglich sein, die Planungen so abzuändern, dass die
festgesetzte Höhe eingehalten wird.
Die Dachform Satteldach, sowie die festgesetzte Dachneigung wird für
das Hauptgebäude eingehalten. Jedoch soll das Treppenhaus mit einem Flachdach
errichtet werden. Aus Sicht der Verwaltung ordnet sich das Treppenhaus dem
Hauptgebäude unter und führt nicht dazu, dass das Flachdach den
Gebietscharakter beeinträchtigt.
2. Grundflächenzahl und
Geschossflächenzahl
Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4
und eine GFZ von 1,0 festgesetzt. Das Vorhaben weist eine GRZ von 0,43
und eine GFZ von 1,23 auf. Eine Befreiung diesbezüglich kann nicht in Aussicht
gestellt werden.
3. Anordnung Ein- und Ausfahrt
Grundstück
Gegen die Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße gibt es keine
Einwände. Die Kosten der Bordsteinabsenkung sind vom Grundstückseigentümer zu
übernehmen.
4. Aufstellfläche Feuerwehr
Hinsichtlich der Aufstellfläche der Feuerwehr im öffentlichen Bereich
kann seitens der Gemeinde keine Auskunft gegeben werden, da das Landratsamt für
die Prüfung des Brandschutzes zuständig ist. Jedoch gibt es keine
Anhaltspunkte, dass die Feuerwehr den öffentlichen Bereich hierfür nicht verwenden
darf.
5. Entwässerung
Aus Sicht der Gemeinde spricht nichts gegen einen neuen
Kanalhausanschluss, welcher über die Bahnhofstraße angebunden wird. Hierfür
müssen die Kosten vom Grundstückseigentümer selbst übernommen werden.
6. Kinderspielplatz
Ob eine Abweichung hinsichtlich des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBO
(Kinderspielplätze) erteilt werden kann, liegt nicht im Ermessen der Gemeinde,
sondern ist Prüfungsumfang des Landratsamtes.
7. Abstandsflächen
Die Entscheidung über Abweichungen von Abstandsflächen ist ebenso
Prüfungsumfang des Landratsamtes.
8. Stellplätze
Das Mehrfamilienhaus besitzt 4 Wohneinheiten, wobei eine hiervon nur
über 75 m² liegt. Somit werden 5 Stellplätze benötigt. Aufgrund der Regelung
für Besucher ist jedoch noch ein weiterer hierfür auszuweisen. Somit werden 6
Stellplätze insgesamt benötigt. Laut Antrag sollen 5 hiervon auf dem eigenen
Grundstück hergestellt werden und einer soll durch die Gemeinde abgelöst
werden. Eine Ablösung eines Stellplatzes liegt jedoch nicht im Sinne der
Gemeinde. Die benötigten Stellplätze sind alle auf dem eigenen Grundstück
nachzuweisen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen kann erteilt werden.
3. Eine Befreiung von der Abweichung der festgesetzten Baulinie kann ebenso erteilt werden.
4. Die Befreiung hinsichtlich der festgesetzten Traufhöhe wird seitens der Gemeinde nicht erteilt. Diesbezüglich sind Planänderungen vorzunehmen.
5. Der Befreiungen für die Überschreitung der GRZ und GFZ wird nicht zugestimmt.
6. Der Befreiung hinsichtlich der Dachform (Flachdach) für das Treppenhaus kann erteilt werden.
7. Es wird seitens der Gemeinde kein Stellplatz abgelöst.