Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Befangen: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte am 02.11.2021 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung des bestehenden Wohnhaues für die Kellerstraße 18, Fl. Nr. 167/2 der Gemarkung Zeckern ein.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Z4 – Zeckerner Berg 4“. In den Antragsunterlagen führt der Antragsteller folgende Befreiungen auf:

 

  • Carport mit Geräteraum und Stellplatz vollständig außerhalb der Baugrenzen
  • Gauben im Westen und im Osten
  • Kniestock 1, 50 m Höhe
  • Anzahl der Vollgeschosse II

 

Gegen die Errichtung des Carports und dem Stellplatz außerhalb der Baugrenzen gibt es aus Sicht der Verwaltung keine Einwände. Eine Situierung des Carports innerhalb der Baugrenzen ist nicht mehr möglich.

 

Im Bebauungsplan wurde festgesetzt, dass grundsätzlich keine Gauben erlaubt sind. Im Planungsgebiet sind jedoch des Öfteren schon Gauben vorhanden. Eine Befreiung diesbezüglich ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertetbar, da hierdurch keine Grundzüge der Planung betroffen sind.

 

Durch die Aufstockung des Gebäudes, wird das Dachgeschoss zu einem zweiten Vollgeschoss. Grundsätzlich sind Gebäude in diesem Bebauungsplan mit maximal einem Vollgeschoss auszuführen. Jedoch gibt es bereits ein Vorhaben, wo hierzu ebenfalls eine Befreiung für ein zweites Vollgeschoss erteilt wurde. Im Zuge dessen, ist ebenfalls eine Befreiung des Kniestocks notwendig. Da hier schon Vergleichsfälle vorhanden sind, könnte in diesem Zug eine Befreiung diesbezüglich erteilt werden.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze durch den Carport kann erteilt werden.

3. Die Befreiung für das Vollgeschoss im Dachgeschoss und die Kniestockerhöhung kann erteilt werden.

4. Die Befreiung für die Errichtung der Gauben kann erteilt werden.