Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

·           1. Bgm. Nagel informierte die Anwesenden, dass im Zusammenhang mit der Energetischen Sanierung des Schulgebäudes eine Angebotseinholung für die Erneuerung der Eingangstüre für den Schmutzgang der alten Turnhalle durch die Verwaltung eingeholt wurde. Da von einer Fachfirma ein erstes Angebot für rd. 14.000 €(!) angeboten wurde, wurde durch die Verwaltung ein zweites Angebot eingeholt, dass nun bei rd. 9.500 € brutto endet. Seitens des Gremiums wäre zu entscheiden, ob das Angebot für ein zweiflügliges Türelement mit Oberlicht angenommen wird.

 

·           1. Bgm. Nagel informierte das Gremium zudem über die Rückmeldung des Bayerischen Landtags bzgl. der eingereichten Petition (03.02.2021) in Sachen Berücksichtigung der Grundsteuer C im zukünftigen Bayerischen Grundsteuergesetz.

 

Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen hat die Petition der Gemeinde Hemhofen in der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2021 beraten und beschlossen, die Petition „aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt“ zu betrachten.

 

Das ab 01. Januar 2025 geltende Grundsteuergesetz des Bundes (GrStG) gewährt den Kommunen in den Ländern, die dieses Gesetz anwenden, gemäß § 25 Abs. 5 GrStG die Option, für unbebaute aber baureife Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Im Zuge der Grundsteuerreform kann Bayern von der Abweichungskompetenz des Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 des Grundgesetzes Gebrauch machen und insbesondere für die Besteuerung der Grundstücke des Grundvermögens ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen. Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu einem solchen Bayerischen Grundsteuergesetz ist losgelöst und unabhängig vom Bundesrecht zu entscheiden, ob die auf Bundesebene eingeräumte Option für die Kommunen, eine sogenannte Baulandsteuer zu erheben, auch in Bayern gelten soll.

Primäres Ziel des Bayerischen Staatsregierung im Rahmen der Grundsteuerreform war und ist es, den Kommunen die wichtige und stetige Einnahmesäule in Form der Grundsteuer rechtssicher zu erhalten.

Mit dem Ministerratsbeschluss vom 06.12.2020 trug die Bayerische Staatsregierung ihrer Verantwortung Rechnung, das Gesetzesvorhaben entschlossen voranzutreiben und ein zeitnahes Inkrafttreten der neuen Regelungen zu ermöglichen. Bei dem Ausschluss der Grundsteuer C handelt es sich insoweit um eine politische Entscheidung, die durch den Ministerratsbeschluss vom 10.05.2021, mit dem der Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Grundsteuergesetz dem Bayerischen Landtag zugeleitet wurde, bestätigt wurde.

 

Seit der Einbringung des Gesetzesentwurfs für ein Bayerisches Grundsteuergesetz am 10.05.2021 obliegt die Letztentscheidung über den Ausschluss oder die Einführung einer Grundsteuer C in Bayern dem Bayerischen Landtag.