Sitzung: 07.12.2021 Gemeinderat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
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1. Bgm.
Nagel informierte die Anwesenden, dass im Zusammenhang mit der Energetischen
Sanierung des Schulgebäudes eine Angebotseinholung für die Erneuerung der
Eingangstüre für den Schmutzgang der alten Turnhalle durch die Verwaltung
eingeholt wurde. Da von einer Fachfirma ein erstes Angebot für rd. 14.000 €(!)
angeboten wurde, wurde durch die Verwaltung ein zweites Angebot eingeholt, dass
nun bei rd. 9.500 € brutto endet. Seitens des Gremiums wäre zu entscheiden, ob
das Angebot für ein zweiflügliges Türelement mit Oberlicht angenommen wird.
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1. Bgm.
Nagel informierte das Gremium zudem über die Rückmeldung des Bayerischen
Landtags bzgl. der eingereichten Petition (03.02.2021) in Sachen
Berücksichtigung der Grundsteuer C im zukünftigen Bayerischen Grundsteuergesetz.
Der Ausschuss für Staatshaushalt und
Finanzfragen hat die Petition der Gemeinde Hemhofen in der öffentlichen Sitzung
vom 28.10.2021 beraten und beschlossen, die Petition „aufgrund der Erklärung
der Staatsregierung als erledigt“ zu betrachten.
Das ab 01. Januar 2025 geltende
Grundsteuergesetz des Bundes (GrStG) gewährt den Kommunen in den Ländern, die
dieses Gesetz anwenden, gemäß § 25 Abs. 5 GrStG die Option, für unbebaute aber
baureife Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer
C). Im Zuge der Grundsteuerreform kann Bayern von der Abweichungskompetenz des
Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 des Grundgesetzes Gebrauch machen und insbesondere für die
Besteuerung der Grundstücke des Grundvermögens ein eigenes Grundsteuergesetz
erlassen. Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu einem solchen
Bayerischen Grundsteuergesetz ist losgelöst und unabhängig vom Bundesrecht zu
entscheiden, ob die auf Bundesebene eingeräumte Option für die Kommunen, eine
sogenannte Baulandsteuer zu erheben, auch in Bayern gelten soll.
Primäres Ziel des Bayerischen Staatsregierung
im Rahmen der Grundsteuerreform war und ist es, den Kommunen die wichtige und
stetige Einnahmesäule in Form der Grundsteuer rechtssicher zu erhalten.
Mit dem Ministerratsbeschluss vom 06.12.2020
trug die Bayerische Staatsregierung ihrer Verantwortung Rechnung, das
Gesetzesvorhaben entschlossen voranzutreiben und ein zeitnahes Inkrafttreten
der neuen Regelungen zu ermöglichen. Bei dem Ausschluss der Grundsteuer C
handelt es sich insoweit um eine politische Entscheidung, die durch den
Ministerratsbeschluss vom 10.05.2021, mit dem der Gesetzentwurf der
Staatsregierung für ein Bayerisches Grundsteuergesetz dem Bayerischen Landtag
zugeleitet wurde, bestätigt wurde.
Seit der Einbringung des Gesetzesentwurfs für
ein Bayerisches Grundsteuergesetz am 10.05.2021 obliegt die Letztentscheidung
über den Ausschluss oder die Einführung einer Grundsteuer C in Bayern dem
Bayerischen Landtag.