Sachverhalt:
Das Gremium hat sich diesbezüglich bereits in seiner Sitzung vom
20.04.2020 mit befasst. Hierbei wurde jedoch eine zeitliche Befristung bis zum
31.12.2020 festgehalten. In der Gemeinderatssitzung vom 19.01.2021 wurde diese
Frist zur erleichterten Beantragung von Stundungsanträgen (u. a. auch zinslose
Stundung) für stark betroffene Unternehmen längstens bis zum 31.12.2021
verlängert.
Der Bayerische Gemeindetag hat nun mit Schreiben vom 09.12.2021 eine
dritte Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
während der Corona-Pandemie verkündet (vereinfachte Stundungsanträge und
Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen für steuerrechtliche Forderungen).
Die Kommunen können demnach für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
von der Corona-Pandemie negativ wirtschaftlich betroffenen Unternehmen mit
einer erleichterten Beantragung von Stundungen für bereits fällige oder nunmehr
auch bis zum 31.01.2022 fällig werdende Forderungen (insb. Gewerbesteuer)
entgegenkommen. Die Stundung kann zinslos erfolgen, sollte aber längstens bis
zum 31.03.2022 gewährt werden (bzw. Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens
30.06.2022). Für die Vollstreckungsmaßnahmen gilt diese Frist ebenfalls.
Aktuell liegen nur wenige Stundungsanträge seitens unserer
Gewerbesteuertreibenden vor.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt daher die oben genannte Vorgehensweise
(Bayerischer Gemeindetag). Die Dienstanweisung für die Finanzverwaltung der
Gemeinde Hemhofen, welche aufgrund des Coronaviruses (SARS-CoV2) erlassen
wurde, wird aufgrund dieses Beschlusses dementsprechend ergänzt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Gemeinderat stimmt einer zinslosen Stundung, aufgrund der derzeitigen Situation (Corona-Pandemie) und unter Bestätigung/Nachweis einer unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit der Geschädigten, zu.
3. Der Gemeinderat ermächtigt zudem den 1. Bürgermeister sowie seine Stellvertreter, über Stundungsanträge in Höhe von über 20.000,00 Euro während der Corona-Pandemie zu entscheiden. Über diese Entscheidungen ist jedoch die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzufordern.