Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

In der Sitzung des Gemeinderates vom 12.04.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, die Flächen 1 bis 7 auf Grundlage der Matrix in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden die Planunterlagen vom Büro BFS+ und Team 4 ausgefertigt.

 

Herr Pleyer vom Büro BFS+ und Frau Berner vom Team 4 stellen diese nun dem Gremium vor.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom vorgelegten Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung aus Bamberg und Team 4 aus Nürnberg in der Fassung vom 07.06.2022 und billigt diesen Vorentwurf.

3.      Der Gemeindetrat beschließt weiterhin, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

4.      Der Vorentwurf zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist auf die Dauer 1 Monats auszulegen, außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und werden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

5.      Die Durchführung der Bürgerbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

6.      Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

7.      Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.