Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte einen Bauantrag für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern für das Grundstück Ringstraße 6, Fl. Nr. 494/8, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Zu diesem Vorhaben wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, welcher jedoch nicht positiv beschieden worden ist.

 

Im jetzigen Antrag soll das eigentliche Grundstück in zwei aufgeteilt werden. Die geplante Grenze ist im Antrag hinterlegt. Durch die Teilung des Grundstücks, weist das eine Gebäude 5 WE und das andere 6 Wohneinheiten auf. Diese Thematik wurde bereits im Vorbescheidsverfahren schon im Bauausschuss besprochen.

 

Weiterhin ist eine Fahrradüberdachung sowie die Doppelparkergarage außerhalb der Baugrenzen geplant. Ebenso ist die westliche Terrasse teilweise außerhalb der Baugrenzen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung jedoch städtebaulich vertretbar.

 

Zudem ist eine Befreiung von den Vollgeschossen notwendig. Das Vorhaben ist mit einem Flachdach geplant, wodurch nicht das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, sondern das Obergeschoss als vollwertiges Geschoss. Das Untergeschoss ist in der jetzigen Planung kein Vollgeschoss mehr. Dies war unter anderem Grund für die Ablehnung des Vorbescheids. Somit weist das Vorhaben zwei Vollgeschosse auf und ist somit mit dem städtebaulichen Planungsgedanken der Gemeinde vereinbar.

 

Der Bauherr hat hinsichtlich der Erschließung (Kanal) noch einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde Hemhofen zu schließen.

 

Bezüglich der Erschließung mit Wasser und Strom, hat sich der Bauherr mit den jeweiligen Netzbetreibern in Verbindung zu setzen.

 

Den Unterlagen lag kein Entwässerungsplan bei. Somit konnte keine Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt werden. Dieser ist dringend nachzureichen. Ohne Genehmigung des Entwässerungsplanes darf der Bau der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden.

3. Zwischen dem Bauherren und der Gemeinde Hemhofen ist ein Erschließungsvertrag zu schließen.