Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte einen Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses an und über der bestehenden Garage, Steinbruchweg 11, Fl. Nr. 169/22, Gemarkung Hemhofen bei der Gemeinde Hemhofen ein.

 

Für dieses Vorhaben wurde bereits eine informelle Bauvoranfrage gestellt. Auch wenn eine informelle Bauvoranfrage keine verbindliche Bindung für den Bauausschuss darstellt, wurde der damalige Antrag positiv beraten.

 

Der Bauherr beantragt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eine Befreiung von der Dachform, Dachneigung und der Überschreitung der Baugrenze. Im Bebauungsplan wurde nämlich für dieses Gebiet als Dachform Satteldach oder Walmdach und zudem eine Dachneigung von 18-35°. Der Bauherr beabsichtigt jedoch die Errichtung eines Pultdachs, welches eine Neigung von ca. 6° aufweist. Die Wahl der Dachform dient der Schaffung von mehr Wohnraum im Dachgeschoss.

 

Die Situierung des Vorhabens liegt komplett außerhalb der Baugrenzen. Da hierdurch jedoch keine Grundzüge der Planung berührt werden und die Befreiung aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar ist, kann einer Befreiung diesbezüglich zugestimmt werden.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden.