Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte einen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses für das Grundstück Ringstraße 2, Fl. Nr. 494/6, Gemarkung Hemhofen ein.

 

Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 1 Leithe und Südost“. Das Vorhaben weist zwei Geschosse auf. Beide Geschosse sind auch Vollgeschosse. Der Bebauungsplan schreibt I+D vor, wobei das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgebildet werden kann. Diese Planung weist ebenfalls zwei Vollgeschosse auf, jedoch liegt das zweite Vollgeschoss nicht im Dachgeschoss sondern das Obergeschoss ist ein neues vollwertiges Geschoss.

 

Aufgrund dessen ist auch eine Befreiung notwendig, da nicht das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, wie es der Bebauungsplan eigentlich vorsieht, sondern das Obergeschoss als vollwertiges Vollgeschoss. Aus Sicht der Verwaltung kann diese Befreiung erteilt werden, zumal die Dachform Flachdach auch im Bebauungsplan festgesetzt ist.

 

Der Bauherr benötigt neben der Befreiung „Vollgeschosse“ zudem noch eine Befreiung für die Überschreitung der GRZ. Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt worden. Laut derzeitigen Planunterlagen hat das Vorhaben eine GRZ von 0,41 und eine GFZ von 0,68. Die Gemeinde ist bei Befreiungen des Maßes der baulichen Nutzung also der GFZ bzw. GRZ immer sehr vorsichtig gewesen. In diesem Fall handelt es sich jedoch um so eine geringe Überschreitung der GRZ (0,01), wodurch die Verwaltung einer Befreiung zustimmen würde.

 

Das Vorhaben benötigt aufgrund der Größe der zwei Wohnungen drei Stellplätze. Im Stellplatznachweis, sind zwar drei Stellplätze ausgewiesen, jedoch wurde einer vor der Garage eingezeichnet. Dieser Stellplatz darf nicht vor der Einfahrt der Garage ausgewiesen werden, da der Garagenparkplatz nicht anfahrbar wäre, wenn ein Auto vor diesem parken würde.

 

Zudem lag den Unterlagen kein Entwässerungsplan bei. Somit konnte keine Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt werden. Dieser ist dringend nachzureichen. Ohne Genehmigung des Entwässerungsplanes darf der Bau der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden, jedoch ist die Situierung des Stellplatzes vor der Garage anzupassen, damit die Stellplatzpflicht erfüllt wird.