Sitzung: 10.05.2022 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller reichte einen Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses
für das Grundstück Ringstraße 2, Fl. Nr. 494/6, Gemarkung Hemhofen ein.
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Nr. 1 Leithe und
Südost“. Das Vorhaben weist zwei Geschosse auf. Beide Geschosse sind auch
Vollgeschosse. Der Bebauungsplan schreibt I+D vor, wobei das Dachgeschoss als
Vollgeschoss ausgebildet werden kann. Diese Planung weist ebenfalls zwei
Vollgeschosse auf, jedoch liegt das zweite Vollgeschoss nicht im Dachgeschoss
sondern das Obergeschoss ist ein neues vollwertiges Geschoss.
Aufgrund dessen ist auch eine Befreiung notwendig, da nicht das
Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, wie es der Bebauungsplan eigentlich vorsieht,
sondern das Obergeschoss als vollwertiges Vollgeschoss. Aus Sicht der
Verwaltung kann diese Befreiung erteilt werden, zumal die Dachform Flachdach
auch im Bebauungsplan festgesetzt ist.
Der Bauherr benötigt neben der Befreiung „Vollgeschosse“ zudem noch
eine Befreiung für die Überschreitung der GRZ. Im Bebauungsplan ist eine GRZ
von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt worden. Laut derzeitigen
Planunterlagen hat das Vorhaben eine GRZ von 0,41 und eine GFZ von 0,68. Die
Gemeinde ist bei Befreiungen des Maßes der baulichen Nutzung also der GFZ bzw.
GRZ immer sehr vorsichtig gewesen. In diesem Fall handelt es sich jedoch um so
eine geringe Überschreitung der GRZ (0,01), wodurch die Verwaltung einer
Befreiung zustimmen würde.
Das Vorhaben benötigt aufgrund der Größe der zwei Wohnungen drei
Stellplätze. Im Stellplatznachweis, sind zwar drei Stellplätze ausgewiesen,
jedoch wurde einer vor der Garage eingezeichnet. Dieser Stellplatz darf nicht
vor der Einfahrt der Garage ausgewiesen werden, da der Garagenparkplatz nicht
anfahrbar wäre, wenn ein Auto vor diesem parken würde.
Zudem lag den Unterlagen kein Entwässerungsplan bei. Somit konnte keine
Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durchgeführt werden. Dieser ist
dringend nachzureichen. Ohne Genehmigung des Entwässerungsplanes darf der Bau
der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden, jedoch ist die Situierung des Stellplatzes vor der Garage anzupassen, damit die Stellplatzpflicht erfüllt wird.