Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage für das Grundstück Siedlerstraße 12, Fl. Nr. 235/44, Gemarkung Zeckern ein.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Z1 – Zeckern 1“. Der Bauherr beantragt im Baugenehmigungsverfahren folgende Befreiungen:

 

1. Durch die Errichtung des Zwerchgiebels, wird die zulässige Dachneigung (38-48°) unterschritten. Der Zwerchgiebel weist eine Dachneigung von 35° auf. Da die Unterschreitung von 3° aus Sicht der Verwaltung sehr geringfügig ist, kann hier einer Befreiung zugestimmt werden.

 

2.  Der Bauherr beabsichtigt zudem eine Kniestockerhöhung von 50 cm auf 1,25 m um im Obergeschoss mehr Platz zu generieren. Im Bereich des Zwerchgiebels erhöht sich die Höhe des Kniestocks auf 2,635 m. Durch die Kniestockerhöhung erhöht sich die Wandhöhe von 3,75 m auf 4,48 m. Im Bereich des Zwerchgiebels auf ca. 5,87 m. Da das Vorhaben trotz der Kniestockerhöhung bzw. der Überschreitung der Wandhöhe, die festgesetzte Firsthöhe nicht überschreitet, kann hier einer Befreiung zugestimmt werden.

 

3. Das Wohnhaus überschreitet im Norden um ca. 20 cm die Baugrenzen. Ebenfalls wird die Garage teilweise außerhalb der Baugrenzen gebaut. Das Grundstück weist eine Fläche von 656 m² auf, wodurch die geringfügigen Überschreitungen der Baugrenze städtebaulich vertretbar sind.

 

4. Die Garage soll mit einem Flachdach errichtet werden. Im Bebauungsplan wird für Garagen entweder Pultdach oder Satteldach festgesetzt. Im Planungsgebiet sind jedoch schon des Öfteren Flachdachgaragen errichtet worden. Durch die Errichtung der Flachdachgarage werden keine Grundzüge der Planung berührt.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen wird erteilt.