Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer überdachten Liegefläche im Offenstall auf der Fl. Nr. 600 der Gemarkung Hemhofen. Aufgrund dessen wurde ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, da das Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt.

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn zudem eine der Nrn. 1-8 des § 35 Abs. 1 BauGB zutreffend sind. Das Vorhaben trifft jedoch keiner der Nummern des § 35 BauGB zu, da es beispielsweise weder einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.

 

Es handelt sich somit nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Somit liegt ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB vor.

 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Öffentliche Belange wären beispielsweise, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Sonderfläche Reithof“ festgesetzt. Aufgrund dessen würde es der Darstellung des FNP nicht widersprechen. Anders wäre es, wenn der FNP beispielsweise eine Grünfläche festsetzen würde. Hier würde die Darstellung des FNP beeinträchtigt werden.

 

Andere Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange sind aus Sicht der Gemeinde nicht vorliegend.

 

Aufgrund dessen könnte das gemeindliche Einvernehmen für die überdachte Liegefläche im Offenstall als sonstiges Vorhaben aus Sicht der Verwaltung erteilt werden.


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der überdachten Liegefläche wird erteilt.