Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller reichte einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 5 Einfamilienhäusern für die Grundstücke Fl. Nrn. 358, 358/1, 358/3, 358/4 und 358/5 ein.

 

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden. Der Vorbescheid ist eine bindende, befristete, schriftliche Erklärung der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass einem Vorhaben in bestimmten Einzelfragen das im Zeitpunkt der Entscheidung öffentliche Baurecht nicht entgegensteht.

 

Der Antragsteller wurde mit mehreren Anschreiben, sowie mehreren persönlichen Gesprächen aufgefordert, explizite Fragen in seinen Vorbescheidsantrag mit einzubauen, damit der Bauausschuss zu diesen konkreten Fragen Stellung nehmen kann.

 

Im jetzigen Antrag wird als einzige Frage die Festsetzung der Dachform erfragt. Hierzu nimmt die Gemeinde wie folgt Stellung:

 

Die Häuser 4 und 5 liegen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 Änderung Andreas-Sapper-Straße. Für das Grundstück wurde als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ festgesetzt. Im Bebauungsplan wurde jedoch nur für die Bereiche mit der Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“, Festsetzungen über die Dachform getroffen. Hier ist Satteldach vorgeschrieben. Für die Mischgebietbereiche wurde also keine Festsetzung hinsichtlich der Dachform getroffen. Aufgrund dessen kann der Bauherr wie beabsichtigt eine Bebauung mit Flachdächern anstreben.

 

Die Häuser 1, 2 und 3 liegen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3 Mitte-Nord. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, weshalb sich die weitere planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB richtet. Das Vorhaben muss sich also planungsrechtlich in die Umgebungsbebauung einfügen. Für dieses Gebiet sind im Bebauungsplan keinerlei Festsetzungen getroffen worden, außer die Festsetzung der Baugrenzen. Wenn sich die Vorhabensprüfung nach § 34 BauGB richtet, kann die Gemeinde nur nach der Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll entscheiden, ob sich das Vorhaben einfügt. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Dachform nicht im Prüfungsumfang des § 34 BauGB enthalten ist.

Aufgrund dessen könnte auch hier eine Errichtung mit Flachdächern bzw. Walmdächern angestrebt werden.

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung von 5 Einfamilienhäusern mit Flachdach bzw. Walmdach kann erteilt werden.