Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Anna-Kästner-Straße 11, Fl. Nr. 238/8, Gemarkung Zeckern.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z1-Zeckern 1. Der Bauherr benötigt folgende Befreiungen:

 

Wandhöhenüberschreitung/Kniestockhöhe:

Im Bebauungsplan ist bei einer Geschossigkeit von I+D eine Wandhöhe von 3,75 m festgesetzt. Aufgrund der Aufstockung des bestehenden Wohnhauses mit einem zweiten Vollgeschoss erhöht sich die Wandhöhe auf 5,83 m. Ebenfalls erhöht sich hierdurch die Kniestockhöhe von 0,50 cm auf 2,55 m. Durch die Erhöhung wird jedoch die festgesetzte Firsthöhe von 9,50 m nicht überschritten. Da vergleichbare Bauten in direkter Umgebung schon vorhanden sind und Kniestockerhöhungen im Planungsgebiet schon des Öfteren erteilt worden sind, könnte aus Sicht der Verwaltung diesbezüglich eine Befreiung erteilt werden.

 

Baugrenzüberschreitung:

Auf der Westseite des Hauses soll ein separater Stahlbalkon mit Treppe für den Zugang zur oberen Wohnung errichtet werden. Hierdurch werden die Baugrenzen minimal überschritten. Aus Sicht der Verwaltung ist die Überschreitung der Baugrenze aufgrund ihrer Geringfügigkeit städtebaulich vertretbar.

 

Stellplätze:

Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob für das Dachgeschoss damals schon Stellplätze bzw. eine Wohnnutzung im Dachgeschoss vorhanden war. Auf jeden Fall ist für die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnung ein Nachweis von zwei Stellplätzen vorzulegen. Die Stellplätze müssen selbständig anfahrbar sein und dürfen keinen anderen Stellplatz einschränken. Hier sind ebenfalls die Stellplätze der Erdgeschosswohnung darzustellen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Wandhöhenüberschreitung sowie der Kniestocküberschreitung wird zugestimmt.

3. Der Baugrenzüberschreitung durch den Balkon wird zugestimmt.

4. Die oben genannten Befreiungen werden jedoch nur erteilt, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Stellplatznachweis vorlegen kann. Andernfalls wäre das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben aufgrund der Nichterfüllung der Stellplatzpflicht zu versagen. Eine Abweichung von der örtlichen Stellplatzsatzung wird nicht in Aussicht gestellt.