Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Apostelstraße 33, Fl. Nr. 50, Gemarkung Hemhofen.

 

Das Grundstück liegt teilweise innerhalb des Geltungsbereichs des einfachen Bebauungsplanes Nr. 3 Mitte-Nord.

 

Die Besonderheit des Vorhabens ist, dass ein Teil im Bereich des Bebauungsplangebiets liegt und ein Teil ist außerhalb des Plangebiets. Wenn wie in diesem Fall ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die weitere Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist also der Teil, welcher innerhalb des Plangebiets liegt nach § 34 BauGB i. V. m. mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen und der Teil, welcher außerhalb des Plangebiets nur nach § 34 BauGB zu prüfen.

 

Art der baulichen Nutzung:

Der rechtskräftige Bebauungsplan schreibt als Art der baulichen Nutzung ein „Dorfgebiet MD“ vor. Hinsichtlich der Bebauung eines Zweifamilienhauses in einem Dorfgebiet gibt es keine Einwände in Bezug auf die BauNVO. Für den Bereich des Hauses, welcher außerhalb des Plangebietes liegt, gibt es keine Festsetzung diesbezüglich. Aufgrund der Umgebungsbebauung kann hier jedoch ebenfalls von einem Dorfgebiet ausgegangen werden.

Das Gebäude ist also hinsichtlich seiner Nutzung zulässig.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Im Bebauungsplan selbst wurde kein Maß der baulichen Nutzung festgelegt. Dies kann beispielsweise durch eine Obergrenze von Vollgeschossen oder durch eine GRZ bzw. GFZ Grenze festgesetzt werden. Somit ist hier ebenfalls die Umgebungsbebauung näher zu betrachten. Das Vorhaben weist zwei Vollgeschosse auf und ein Dachgeschoss, welches jedoch kein Vollgeschoss ist. In der Nachbarbebauung sind ebenfalls schon zwei Vollgeschosse vorhanden. Da in den Plänen nicht ersichtlich ist, ob das Grundstück geteilt werden soll, weist das Grundstück eine Größe von 3781 m² auf. Es ergibt sich somit zuzüglich des Neubaus eine GRZ von 0,238 und eine GFZ von 0,104. Da es sich um ein sehr großes Grundstück handelt sind die GRZ bzw. GFZ Werte in Bezug auf die Grundstücke in der Umgebungsbebauung aus Sicht der Verwaltung verhältnismäßig gering. Das Vorhaben fügt sich somit aus Sicht der Verwaltung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Stellplätze:

Es sind jeweils für die Erdgeschoss- und Obergeschosswohnungen zwei Stellplätze nachzuweisen. In den Plänen wurden vier Stellplätze nachgewiesen. Der Stellplatzpflicht wird somit nachgekommen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Zweifamilienhauses wird erteilt.