Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

Seit 01.11.2022 ist die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Nutzung regenerativer Energiequellen für private Wohngebäude in Kraft getreten.

 

Die Verwaltung musste seitdem jedoch des Öfteren feststellen, dass viele Anträge eingereicht wurden, bei denen die Anlagen in der Vergangenheit schon beauftragt worden sind bzw. sogar schon errichtet worden sind. Voraussetzung für eine Bewilligung eines Zuschusses ist jedoch, dass ein Antrag inklusive des Angebots der Anlage bei der Gemeinde eingereicht wird. Aufgrund der Unterlagen wird dann seitens der Gemeinde geprüft, ob eine Bewilligung eines Zuschusses erteilt werden kann oder nicht. 

 

Aufgrund dessen wird nun in den Zuwendungsvoraussetzungen mit aufgenommen, dass die Beauftragung der Anlagen erst erfolgen darf, wenn die Gemeinde Ihre Bewilligung des Zuschusses schriftlich mitgeteilt hat.

 

Ebenfalls wurden noch weitere kleinere Änderungen mit aufgenommen. Der Änderungsentwurf liegt im Anhang bei. Die Änderungen wurden rot markiert.


Beschlussvorschlag:

1.         Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.         Dem beiliegenden Entwurf zur Richtlinienänderung wird zugestimmt.

3.         Zusätzlich zu den vorgesehenen Änderungen wir ein weiterer Passus mit folgendem Inhalt in die Satzung mit aufgenommen: „Speicher, die nachträglich zu einer Photovoltaikanlage zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden, werden ebenfalls gefördert, wenn sie vor Anschaffung beim Zuschussgeber beantragt wurden.“