Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Wolfenäckerstraße 1, Fl. Nr. 471/43, Gemarkung Hemhofen.

 

Der Antrag wurde zuerst als Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO eingereicht. Nach Prüfung des Antrages, wurde dem Antragsteller jedoch mitgeteilt, dass der vorgelegte Antrag nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden kann. Grund hierfür ist, dass eine der beabsichtigten Werbeanlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll.

 

Da für das Vorhaben eine Befreiung notwendig ist, scheidet das Genehmigungsfreistellungsverfahren aus. Aufgrund dessen richtet sich die Beurteilung des Vorhabens nach Art. 59 BayBO (Baugenehmigungsverfahren).

 

Auf dem beabsichtigten Standort, stand jedoch schon seit längerem eine Werbeanlage des früheren Supermarktbesitzers. Aufgrund dessen wird der Befreiung von der Baugrenze zugestimmt.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird zugestimmt.