Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit 4 Stellplätzen auf dem Grundstück Apostelstraße 33, Fl. Nr. 50, Gemarkung Hemhofen.

 

Das Vorhaben stand als Tagesordnungspunkt im November 2022 schon auf der Bauausschusssitzung. Aufgrund einer Prüfung des Landratsamtes hat sich ergeben, dass die Gemeinde über hinsichtlich einer weiteren Befreiung über ihr Einvernehmen beraten muss.

 

Die Besonderheit des Vorhabens ist, dass ein Teil im Bereich des Bebauungsplangebiets liegt und ein Teil ist außerhalb des Plangebiets. Wenn wie in diesem Fall ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die weitere Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist also der Teil, welcher innerhalb des Plangebiets liegt nach § 34 BauGB i. V. m. mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen und der Teil, welcher außerhalb des Plangebiets nur nach § 34 BauGB zu prüfen.

 

Aufgrund dessen, das das Vorhaben teilweise außerhalb des Geltungsbereichs liegt, muss zudem eine Befreiung hinsichtlich der Bebauungsplangrenze aufgrund von § 9 Abs. 7 BauGB erteilt werden. Da in diesem Straßenzug schon mehrere Vergleichsfälle vorliegen, würde die Verwaltung ebenfalls von dieser Festsetzung befreien. Hier ist jedoch anzumerken, dass so eine Befreiung nur erteilt wird, da vor einigen Jahren in diesem Straßenzug derartige Vergleichsfälle schon genehmigt wurden. Dies bedeutet nicht, dass sich in anderen Planungsgebieten hierauf berufen werden kann, sondern jedes Vorhaben einzeln zu betrachten ist.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die erforderliche Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Bebauungsplangrenze wird erteilt.