Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hemhofen bezieht seit 2016 das Gemeindeblatt von der Firma Dennhardt. Hier war festgelegt, dass das Amtsblatt kostenlos an alle Haushalte bei einer wöchentlichen Erscheinungsweise verteilt wird. Der Vertrag mit der Firma Dennhardt endet jedoch zum 31.12.2023, weswegen sich der Gemeinderat über die zukünftige Vorgehensweise zu entscheiden hat.

 

Der Verwaltung ist sich bewusst, dass bei gleichbleibenden Bedingungen auf jeden Fall höhere Kosten auf die Gemeinde zukommen werden, wie es bisher der Fall war. Aufgrund von ökologischen Gründen, da viele Ausgaben des Mitteilungsblattes in der Papiertonne landen, würde die Verwaltung folgende Varianten für die Zukunft vorschlagen:

 

  1. Eine wöchentliche Erscheinungsweise des Mitteilungsblattes, auf eine zweiwöchige Erscheinungsweise umstellen.
  2. Umstellung auf ein Mitteilungsblatt-Abonnement. Hierdurch bekommen nur die Bürger auch ein Mitteilungsblatt, welche auch ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen.

 

Wenn auf eine der beiden Varianten umgestellt werden soll, wäre es aus Sicht ebenfalls sinnvoll, die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass die amtlichen Bekanntmachungen nicht mehr im Gemeindeblatt erfolgen. Bei einer Abonnementlösung, wäre es auf jeden Fall ausgeschlossen, dass das Gemeindeblatt weiterhin als gesetzliches Bekanntmachungsorgan geführt wird, da nicht jeder Bürger Zugriff auf dieses hat und somit von den Bekanntmachungen keine Kenntnis erhält. Auch bei einer Umstellung auf eine zweiwöchige Erscheinungsweise, würde eine Änderung der Geschäftsordnung von Vorteil sein, da man sonst die Bekanntmachungen zwei Wochen Voraus planen müsste.

 

Änderung Geschäftsordnung:

 

In der Mustergeschäftsordnung gibt es mehrere Möglichkeiten, wie die Gemeinde die Art der Bekanntmachung regeln kann. Hier gibt es eine Bekanntmachungslösung, wodurch wir ein Gemeindeblatt als Bekanntmachungsorgan mehr benötigen. Diese Regelung würde über die gemeindlichen Anschlagtafeln erfolgen und lautet wie folgt:

 

(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. (2) Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. (3) Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. (4) Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

 

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. (3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für ein zukünftiges zweiwöchiges Erscheinen des Amtsblattes einzuholen.