Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 18 Wohneinheiten auf den Grundstücken Ringstraße 10,12 und 14 in Hemhofen.

 

Im Vorbescheidsverfahren wurden folgende Fragen bezüglich des Vorhabens seitens der Bauherren gestellt:

 

  1. Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
  2. Kann die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze erteilt werden?
  3. Kann die Befreiung von der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse (vollwertiges Geschoss anstatt Dachgeschoss) erteilt werden?
  4. Kann die Befreiung von der festgesetzten Anzahl an Wohneinheiten erteilt werden?

 

 

Zu 1:

Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 1 Leithe Süd-Ost“. Es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben, wie in diesem Fall, ist dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht (Art und Maß der baulichen Nutzung) und die Erschließung gesichert ist. Wie erkennbar ist, benötigt das Vorhaben für die Realisierung mehrere Befreiungen. Aufgrund dessen wäre das Vorhaben zunächst einmal planungsrechtlich nicht zulässig. Deswegen ist über die Erteilung der gestellten Befreiungen zu beschließen, damit eine planungsrechtliche Zulässigkeit erlangt wird. Diese werden in den nachfolgenden Punkten behandelt.

 

Zur Thematik Erschließung kann gesagt werden, dass auf die bestehenden Leitungen in der Ringstraße angeschlossen werden könnte. Wie die Entwässerung auf den jeweiligen Grundstücken dann konkret aussieht (bspw. Versickerung Niederschlagswasser) kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht hundertprozentig gesagt werden.

 

Zu 2:

Auf allen drei Grundstücken wurde eine entsprechende Baugrenze festgesetzt. Aufgrund der Größe des Gebäudes wird die Baugrenze auf dem Grundstück Ringstraße 14 über mehrere Meter überschritten und bei der Ringstraße 10 minimal überschritten. Das Gebäude auf der Ringstraße 12 hält die Baugrenzen ein. Hier ist jedoch anzumerken, dass die Baugrenze auf dem Grundstück Ringstraße 14 kleiner situiert wurde wie bei den beiden anderen Grundstücken.

 

Bei der Situierung der Baugrenzen ist nicht erkennbar, dass hier ein planerisches Konzept nachvollzogen werden kann. Aus Sicht der Verwaltung könnte hier einer Befreiung der Baugrenzen zugestimmt werden.

 

Zu 3:

Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich eine Geschossigkeit von I+D fest. Aufgrund von dieser Festsetzung ist also ein erstes Vollgeschoss und ein zweites Vollgeschoss zulässig, wobei das zweite im Dachgeschoss sein muss. Die Nutzungsschablone des Bebauungsplanes lässt jedoch auch Flachdächer zu. Bei einem Flachdachbau gibt es kein Dachgeschoss im baurechtlichen Sinne, weswegen hier eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig wäre. Aus Sicht der Verwaltung könnte dieser Befreiung zugestimmt werden, zudem schon mehrere derartige Befreiungen in diesem Planungsbereich erteilt wurden.

 

Zu 4:

Im vorliegenden Fall sollen drei Wohnhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten errichtet werden. Der Bebauungsplan setzt fest, dass max. 3 Wohneinheiten zulässig sind. Da in der Vergangenheit in derselben Straße schon Befreiungen von bis zu 6 Wohneinheiten erteilt wurde, kann dieser Befreiung aus Sicht der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu den Fragen 1- 4 wird erteilt.

 


Abstimmungsvermerke:

Abstimmung ohne GR Schneider