Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf der Teilfläche der Fl. Nr. 457/1 der Gemarkung Hemhofen.

 

Eine Hausnummernzuteilung für dieses Anwesen wurde noch nicht erstellt.

 

Für dieses Grundstück wurde mit Bescheid vom 04.10.2021 bereits ein Vorbescheidsantrag genehmigt. Die Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach §34 BauGB, da ein entsprechender Bebauungsplan nicht vorhanden ist. In diesem Antrag wurden seitens des Bauherren die Fragen gestellt, ob eine Wohnbebauung auf dieser Flurnummer zulässig ist und ob einer Bebauung anhand der damalig beiliegenden Grundrisse/Ansichten zugestimmt wird.

 

Der Bauausschuss stimmte dieser beiden Fragen in der damaligen Sitzung zu. Im Vorbescheidsverfahren teilte der Antragsteller mit, dass das Vorhaben eine Wandhöhe von 7 m und eine Fristhöhe von 9,45 m in etwa aufweisen wird. Diese Höhen werden beide eingehalten. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die bestehende Umgebung ein.

 

Hinsichtlich der Erschließung ist mit den Bauherren eine Sondervereinbarung bezüglich eines neuen Kanalhausanschlusses zu schließen.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wird erteilt.