Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Im Zuge der Bearbeitung von Planungsanfragen für Grundstücke des Baugebietes Z 7, kam es des Öfteren zu Fragen hinsichtlich der zulässigen Bauweise.

 

Im kompletten Baugebiet Z 7 wurde eine Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die Voraussetzung für die Errichtung von zwei Vollgeschossen ist jedoch, dass das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss errichtet werden darf (I+D). Wenn beispielsweise die Bauweise EG (als VG) + OG (als VG) + DG (kein VG) angestrebt wird, wäre dies baurechtlich nicht zulässig, obwohl mit dieser Bauweise höchstwahrscheinlich die zulässige Firsthöhe von 10 m ebenfalls noch eingehalten wäre.

 

Zudem sind im Bebauungsplan alle Dachformen zugelassen. Aufgrund der damaligen Vollgeschossfestsetzung von I+D, wäre jedoch die Errichtung einen Flachdachhauses mit zwei Vollgeschossen ebenfalls nicht zulässig, da ein Flachdach baurechtlich kein Dachgeschoss besitzt, sondern EG + OG (als vollwertiges Geschoss). Der Bau einen Flachdachhauses wäre demnach nur mit einem Vollgeschoss zulässig (Bungalow). Dem widerspricht jedoch die Festsetzung des Bebauungsplanes, dass die Traufhöhen bei Flachdächern 6,30 m hoch sein dürfen. Diese Höhe kann mit einem Vollgeschoss gar nicht ausgenutzt werden.

 

Diesbezüglich schlägt die Verwaltung folgende Auslegungen der Bauweisen vor:

 

Ø  Aufgrund dieser Unstimmigkeit im Bebauungsplan, würde die Verwaltung vorschlagen, dass Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit dahingehend erteilt werden, dass entgegen der jetzigen Festsetzung von einem Vollgeschoss + zusätzlichen Vollgeschoss im Dachgeschoss (I+D), ebenfalls ein Vorhaben mit einer anderen Dachform (Flachdach, Pultdach, usw. ) und zwei Vollgeschosse errichten darf.

Ø  Ebenfalls würde die Verwaltung vorschlagen, dass Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit erteilt werden, dass ein Vorhaben mit einer Bauweise von EG+OG+DG (kein VG) zulässig wäre, da ansonsten die Firsthöhe von 10 m mit einer Bauweise von EG+DG (I+D) nicht ausgenutzt werden kann.

 

Diese Art der Bebauung war aus Sicht der Verwaltung auch die Intention des damaligen Bebauungsplanes. Zumal in der angrenzenden Blumengasse ebenfalls eine Geschossigkeit von II+D festgesetzt ist.  


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Der Gemeinderat stimmt folgenden Auslegungen des Bebauungsplanes zu:

Ø  Zukünftige Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit für die Errichtung von Vorhaben mit einer Geschossigkeit von II+D (Dachgeschoss darf kein Vollgeschoss sein) können zugelassen werden.

Ø  Zukünftige Befreiungen hinsichtlich der Geschossigkeit für die Errichtung von Vorhaben mit anderen Dachformen (z. B. Flachdach, Pultdach) ist ebenfalls eine Geschossigkeit von zwei Vollgeschossen können zugelassen werden.