Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung in der bestehenden Reitsporthalle.

 

Das Grundstück (Fl. Nr. 600, Gemarkung Hemhofen) liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Eine Privilegierung nach Art. 35 Abs. 1 BauGB liegt in diesem Fall nicht vor. Aufgrund dessen handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach Art. 35 Abs. 2 BauGB.

 

Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben nicht zulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der FNP schreibt in diesem Bereich ein Sondergebiet für eine Reitanlage vor. Bei dieser Art der baulichen Nutzung im Außenbereich ist eine Wohnnutzung aus Sicht der Gemeinde nicht zulässig, zumal es sich nicht um einen privilegierten Bauherren handelt.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wird nicht erteilt.