Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 7, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Doppelhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Andreas-Sapper-Straße 7, Fl. Nr. 354/8 u. 354/5, Gemarkung Hemhofen.

 

Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 3 Mitte Nord „Andreas-Sapper-Straße“.

 

Der Bereich des Bebauungsplanes ist ein Allgemeines Wohngebiet, welches eine Geschossigkeit von I+D zulässt. Zudem ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt.

 

Laut den Bauantragsunterlagen ergibt sich eine GRZ Überschreitung auf 0,39 und eine GFZ Überschreitung auf 0,79. Eine Überschreitung der GRZ und der GFZ wird seitens der Gemeinde nicht befreit.

 

Grundsätzlich sind in diesem Gebiet nur Einzelhäuser zulässig. Ein Doppelhaus im Sinne der BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Aufgrund dessen wäre hier eine Befreiung notwendig, da es sich hier nicht um ein Einzelhaus handelt. Dies könnte grundsätzlich seitens der Gemeinde in Aussicht gestellt werden.

 

Es wurde im Bebauungsplan eine Dachneigung von 40-45° festgesetzt. Diese wird auf 35° unterschritten. Eine Befreiung hinsichtlich der Dachneigung wäre grundsätzlich möglich.  Die Dacheindeckung soll anthrazit werden, im Bebauungsplan sind ziegelrote bzw. rotbraune Schuppendeckung vorgesehen. In diesem Bereich sind bisher alle Dächer mit roten Ziegeln bedeckt. Hiervon soll nicht abgewichen werden.

 

Außerdem sollen Dachgauben angebracht werden. Laut BPlan dürfen diese jedoch nur eine geringere Länge als 1/3 der Dachlänge einnehmen. Hier würde ebenfalls die zulässige Länge überschritten werden.

 

Für das 1 DHH kann nur ein Stellplatz hergestellt werden, obwohl nach der Stellplatzsatzung eigentlich zwei notwendig wären. Den fehlenden Stellplatz möchte der Bauherr ablösen. Dies wird seitens der Verwaltung nicht befürwortet.

 

 

Seitens der Verwaltung ist also unbedingt eine Umplanung des Bauvorhabens notwendig, damit das Einvernehmen seitens der Gemeinde erteilt werden kann.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben wird verweigert.

3.    Eine Stellplatzablösung wird seitens der Gemeinde nicht in Aussicht gestellt.