Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Baubewerber beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Bauvorhabens auf eine Grundfläche von 21 x 24 m. Zusätzlich wird für Stellplätze eine Fläche von 150 m² vorgesehen. Die Bebauung ist 3-geschossig vorgesehen. Zu Dachform, Dachneigung und Firsthöhe sind aus den vorliegenden Unterlagen keine Angaben ersichtlich.

Der Bebauungsplan setzt folgendes fest:

  • Zahl der Vollgeschosse max II + D
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,8
  • SD 34-45obzw. FD 0-10o
  • Traufenhöhe 7 m
  • Firsthöhe 12 m

Die Überprüfung der Bauvoranfrage hat ergeben, dass die im Bebauungsplan festgesetze zulässige Grundfläche von 607 m² (0,60 x 1.012 m²) nicht durch den eigentlichen Baukörper aber bei der vorgeschriebenen Berücksichtigung der Flächen für Stellplätze mit dann 654 m² überschritten. Nach § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche z.B. aufgrund von Stellplätzen und Garagen bis zu 50 v.H. bis zur höchstens zulässigen Grundflächenzahl von 0,8  (809,60 m²) überschritten werden. Diese Obergrenze wird eingehalten.

Die zulässige Geschossfläche von 1.821,60 m² (1,8 x 1.012 m²) wird mit der beabsichtigten Geschossfläche von 1.512 m² eingehalten.


Beschlussvorschlag:

Der vorliegenden Bauvoranfrage zur Erweiterung es vorhandenen Gebäudes zu einem 3-geschossigen Bauvorhaben mit einer vorgesehenen Geschossfläche von 1.512 m² bei einer überbauten Grundfläche von 654 m² (einschl. Stellplatzflächen) wird zugestimmt. Hinsichtlich Dachform, Dachneigung Traufenhöhe und Firsthöhe sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten.