Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

Seit einigen Jahren besteht bei der Bauleitplanung die Verpflichtung, den durch die Baulandausweisung entstehenden Eingriff in den Naturhaushalt auszugleichen. Dies erfolgt, soweit dies im jeweiligen Baugebiet möglich ist, durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im Baugebiet selbst. In der Regel wird der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich aber nicht vollständig im Baugebiet möglich sein, so dass die Zuordnung von außerhalb liegenden Ausgleichsflächen (Stichwort : Ökokonto) notwendig wird.

Nachdem für diese Ausgleichsmaßnahmen für die Beschaffung der Grundstücksflächen und die Gestaltung und Pflege dieser Flächen nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben Kosten entstehen, hat der Gesetzgeber mit den §§ 135a – 135c BauGB die Möglichkeit eröffnet, diese Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umzulegen. Hierbei handelt es sich sowohl aufgrund der Formulierung in § 135b S. 1 BauGB (…soweit Maßnahmen zum Ausgleich durchgeführt werden, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.) als auch aufgrund des allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Ausschöpfung aller Einnahmequellen um eine Pflicht zur Kostenumlegung.

Nachdem die Gemeinde Hemhofen bislang keine entsprechende Satzung erlassen hat und entsprechende Ausgleichsflächen zuletzt beim Baugebiet „Zobelstein-Nord“ bereits zugeordnet wurden, ist ein entsprechender Satzungserlass notwendig.


Beschlussvorschlag:

1.      Die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung beschlossen.

2.      Diese Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.