Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt auf einer Teilfläche des Grundstücks Eichendorffstraße 17 den Neubau einer Lagerhalle mit 3 Fertigteilgaragen. Für dieses Bauvorhaben gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan ist für dieses Areal ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO geplant. Der beantragte Neubau liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein derartiges Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Beim vorliegenden Baugesuch ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass dieses von der geplanten Bebauuungsplanaufstellung für das ehemalige Betriebsgelände Wiegel + Lang betroffen sein wird, da für den an die Wohnbebauung in Zeckern angrenzenden Teil dieses Grundstückes eine Erschließung von der Eichendorffstraße her erforderlich wird. Aus diesem Grunde wurde mit dem Baubewerber diese Thematik besprochen und eine einvernehmliche Regelung getroffen. Hiernach erklärt sich dieser, abgesichert durch eine notarielle Beurkundung, bereit, die erforderlichen Straßenflächen zu einem festdefinierten Preis an die Gemeinde Hemhofen abzutreten.


Beschlussvorschlag:

Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen unter der Voraussetzung erteilt, dass die erforderliche Straßengrundabtretung notariell gesichert wird und der Baubewerber den voraussichtlichen Festsetzungen des zu erstellenden Bebauungsplanes und den wahrscheinlichen Grundstückszuschnitten zustimmt.