Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Erschließungsanlagen wurden fertig gestellt, weswegen die Straßenerschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des BauGB und der gemeindlichen Satzung abgerechnet werden müssen. Der Eigenanteil der Gemeinde Hemhofen beträgt dabei 10 % des umzulegenden Herstellungsaufwandes.

Nachdem neben den eigentlichen Verkehrsanlagen auch Immissionsschutzanlagen (Lärmschutzwälle) errichtet wurden ist zu beachten, dass an und für sich auch die Herstellungskosten dieser Anlagen auf die Anlieger umgelegt werden müssen. Nachdem für diese Umlegung andere Umlegungsgrundsätze als für die Verkehrsanlagen gelten, wäre hierzu eine eigenständige satzungsrechtliche Regelung notwendig. Nachdem im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau eines Feuerwehrgerätehauses noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein Teil dieser Lärmschutzwälle wieder entfernet werden kann, muss zum derzeitigen Zeitpunkt die Umlegung noch zurückgestellt werden. Dies ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (4 Jahre nach Vorlage der Endabrechnung) problemlos möglich.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das Abrechnungsgebiet zur Abrechnung der Verkehrsanlagen wird entsprechend dem dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Lageplan gebildet. Dabei wird für die gewerblich nutzbaren Grundstücke der in der Erschließungsbeitragssatzung vorgeschriebene Artzuschlag erhoben.

3.      Der auf die beitragspflichtigen Grundstücke umzulegende Herstellungsaufwand wird nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils von 10 % (§ 4 der Erschließungsbeitragssatzung) auf 683.353,15 € festgesetzt.

4.      Die Abrechnung der Immissionsschutzanlagen wird zunächst zurückgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt die eintretende Festsetzungsverjährung zu überwachen.