Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verbesserungsbeitragsbescheide für die Entwässerungseinrichtung ist es verschiedentlich zu Problemen bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträgen gekommen. Es ist daher, auch für künftige Beitragserhebungen zweckmäßig, durch einen Grundsatzbeschluss der Verwaltung einen klaren Handlungsrahmen vorzugeben, der dann einheitlich für alle anfallenden Fälle angewendet werden kann.


Beschlussvorschlag:

1.      Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind nur auf besonderen Antrag hin und grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Nachweis der finanziellen Situation durch nachprüfbare Belege möglich.

2.      Bei der Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung sind 1/3 der festgesetzten Beitrags- oder Gebührenschuld als „Anzahlung“ zu leisten. Die Dauer der Stundung bzw. Ratenzahlung darf einen Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten.

3.      Für die Dauer der bewilligten Stundung bzw. Ratenzahlung werden die in den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bzw. der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen (6 % /Jahr bzw. 0,5 %/Monat) erhoben.

4.      Die Zuständigkeit für die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung  ergibt sich aus den in § 10 Abs. 2 Nr. 2 b der Geschäftsordnung des Gemeinderates genannten Werten.