Sachverhalt:
Nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Personenstandsgesetz (AGPStG) können sowohl der 1. Bürgermeister als auch die
weiteren Bürgermeister zu sog. Eheschließungsstandesbeamten bzw. Standesbeamten
zur Begründung von Lebenspartnerschaften bestellt werden. Voraussetzung hierfür
ist der Besuch einer entsprechenden eintägigen Schulungsveranstaltung.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Mit Wirkung vom 05.06.2014 wird der 1. Bgm. Ludwig Nagel gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 2 AGPStG zum Standesbeamten für Eheschließungen und die Begründung von Lebenspartnerschaften bestellt.
Abstimmungsvermerke:
(ohne Beteiligung 1. Bgm. Nagel wegen persönlicher Beteiligung. Die
Sitzungsleitung übernahm daher zu diesem Punkt 2. Bgm. Müller.)