Sachverhalt:
Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Sichtschutzzaunes
(bestehend aus Doppelstabmatten mit Sichtschutzstreifen – Höhe 1,83 m) entlang
ihres Grundstückes in der Zeckerner Hauptstraße 22 b und eines Teilstückes von
ca. 4 – 5 m im Bereich Schulstraße (Sichtdreieck).
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass er in folgendem Punkt von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Z 1 abweicht:
·
Überschreitung
der max. Höhe von Einfriedungen von 1,00 m um 0,83 m auf 1,83 m.
Die erforderlichen Sichtdreiecke werden durch die Errichtung dieses
Sichtschutzzaunes nach Art. 26 des Bayer. Straßen- und Wegegesetz eingehalten.
Grundsätzlich ist bei der Thematik „Mauern einschl. Stützmauern und
Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu
2,00 m“ festzustellen, dass diese nach der Bayerischen Bauordnung Art. 57
Absatz 7 Buchstabe a verfahrensfrei sind. Es sei denn, dass diesbezüglich
anderweitige Festsetzungen in einem rechtskräftigen Bebauungsplan getroffen sind.
Die Verwaltung wird seit der genehmigten Bauvoranfrage des bisher
einzigen Falles der Zeckerner Hauptstraße vom 08.07.2014 mit einer Vielzahl von
ähnlichen Anfragen über die Erhöhung bzw. Errichtung von Einfriedungen im
gesamten Gemeindegebiet konfrontiert.
Die Verwaltung ist nach wie vor der Ansicht, dass solche Einfriedungen
nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt werden sollten. In dem vorliegenden
Fall ist die Bushaltestelle der Linien 205 und 206 direkt vor dem Anwesen, so
dass hier, aus Sicht der Verwaltung, ausnahmsweise eine Zustimmung erfolgen
könnte.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu diesem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter Einhaltung der erforderlichen Sichtdreiecke erteilt.