Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 9

Sachverhalt:

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Sichtschutzzaunes (bestehend aus Doppelstabmatten mit Sichtschutzstreifen – Höhe 1,83 m) entlang ihres Grundstückes in der Zeckerner Hauptstraße 22 b und eines Teilstückes von ca. 4 – 5 m im Bereich Schulstraße (Sichtdreieck).

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass er in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Z 1 abweicht:

 

·         Überschreitung der max. Höhe von Einfriedungen von 1,00 m um 0,83 m auf 1,83 m.

 

Die erforderlichen Sichtdreiecke werden durch die Errichtung dieses Sichtschutzzaunes nach Art. 26 des Bayer. Straßen- und Wegegesetz eingehalten.

Grundsätzlich ist bei der Thematik „Mauern einschl. Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2,00 m“ festzustellen, dass diese nach der Bayerischen Bauordnung Art. 57 Absatz 7 Buchstabe a verfahrensfrei sind. Es sei denn, dass diesbezüglich anderweitige Festsetzungen in einem rechtskräftigen Bebauungsplan getroffen sind.

Die Verwaltung wird seit der genehmigten Bauvoranfrage des bisher einzigen Falles der Zeckerner Hauptstraße vom 08.07.2014 mit einer Vielzahl von ähnlichen Anfragen über die Erhöhung bzw. Errichtung von Einfriedungen im gesamten Gemeindegebiet konfrontiert.

Die Verwaltung ist nach wie vor der Ansicht, dass solche Einfriedungen nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt werden sollten. In dem vorliegenden Fall ist die Bushaltestelle der Linien 205 und 206 direkt vor dem Anwesen, so dass hier, aus Sicht der Verwaltung, ausnahmsweise eine Zustimmung erfolgen könnte.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu diesem Antrag wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB unter Einhaltung der erforderlichen Sichtdreiecke erteilt.